Raucharomen. Zu Nr. 1994-023-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Raucharomen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Raucharomen, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen und die in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Zur Raucherzeugung werden nur die im Bericht des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses über Raucharomen (Dok. CS/Flav. 49-Final, Juli 1993) aufgeführten Hölzer sowie Alnus incana (L) verwendet. Die Verbrennungstemperatur zur Herstellung des Rauches beträgt höchstens 850° C.

Die wässerige Lösung, die bei der Kondensation des Rauches gewonnen wird, gegebenenfalls unter Verwendung von Trinkwasser sowie die Zubereitung, die nach Abscheidung unerwünschter Bestandteile aus der nichtwässerigen Phase des Rauches gewonnen wird, enthalten jeweils nicht mehr als 10 Mikrogramm Benzo-(a)-pyren und nicht mehr als 20 Mikrogramm Benzo-(a)-anthracen pro Kilogramm wässerige Phase bzw. Zubereitung ohne Trägerstoffe.

Der Zubereitung aus der nichtwässerigen Phase des Rauches dürfen Speisesalz, Trinkwasser, Speiseöle, Paniermehl, Maltodextrin oder Gelatine als Trägerstoffe zugesetzt werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen deutlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 26. September 1994
414-6343-3/35

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Hölzel