Fettglasur auf Kakaobasis mit Sorbitantristearat (E 492) und Ethylvanillin. Zu Nr. 1994-022-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer Fettglasur auf Kakaobasis mit einem Zusatz des Emulgators Sorbitantristearat (E 492) von bis zu 8,5 g/kg sowie des künstlichen Aromastoffes Ethylvanillin von bis zu 0,4 g/kg

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Fettglasur auf Kakaobasis, die in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder die aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet und die den Emulgator Sorbitantristearat bis zu einer Höchstmenge von 8,5 g/kg und den künstlichen Aromastoff Ethylvanillin bis zu einer Höchstmenge von 0,4 g/kg enthält, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen deutlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 23. September 1994
414-6208-0/6

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Hölzel