Lakritzerzeugnisse mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % sowie mit oder ohne Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153). Zu Nr. 1994-006-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 7,99 % sowie mit oder ohne Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153) 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Lakritzerzeugnisse mit oder Zusatz des Farbstoffes Carbo medicinalis vegetabilis (E 153) und mit einem die zulässige Höchstmenge in der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 7,99 %, die in Dänemark oder in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Auf den Packungen/Behältnissen sind beim Inverkehrbringen zusätzlich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnung

  • bei Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis 4,49 % der Hinweis
    "Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz",
  • bei Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von 4,5 % bis 7,99 % der Hinweis
    "Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz"

an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Bonn, den 10. Februar 1994
414-6333-3/3 u.a.

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel