Lakritzerzeugnisse mit einem Ammoniumchloridgehalt von 4,5 % bis 5,5 %.  Zu Nr. 1993-015-15

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt von 4,5 % bis 5,5 %

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Lakritzerzeugnisse mit einem die zulässige Höchstmenge in der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden Ammoniumchloridgehalt von 4,5 % bis 5,5 %, die in Dänemark oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Auf den Packungen/Behältnissen ist beim Inverkehrbringen zusätzlich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnung der Hinweis

"Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz"

an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

Bonn, den 24. November 1993
414-6333-3/3

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel