Kalorienarmes Erfrischungsgetränk für Sportler mit Zitronen-/Limetten-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D, Zink, Magnesium und Selen (BVL 17/01/010)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines kalorienarmen Erfrischungsgetränkes für Sportler mit Zitronen-/Limetten-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D, Zink, Magnesium und Selen (BVL 17/01/010) vom 25. Oktober 2017

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Kalorienarme Erfrischungsgetränke für Sportler mit Zitronen-/Limetten-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D, Zink, Magnesium und Selen, die in Schweden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 7,5 μg Vitamin D, 4,5 mg Zink, 150 mg Magnesium und 25 μg Selen pro 500 ml Flasche Erfrischungsgetränk für Sportler nicht überschritten wird.

Des Weiteren sind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung gut sichtbar und deutlich lesbar folgende Zufuhrempfehlungen aufzunehmen:

  1. Die Erzeugnisse werden nicht empfohlen für Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren.
  2. Es wird eine Einnahme von maximal 2 Flaschen/Tag (entsprechend 1 Liter/Tag) empfohlen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Bundesallee 50, 38116 Braunschweig, oder bei jeder anderen Dienststelle des BVL einzulegen.

Berlin, den 25. Oktober 2017
101.11251.0.0041

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag
gez. i.V. Dr. Klaus Lorenz

Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter