Erfrischungsgetränk mit Zusatz der Aminosäuren L-Leucin, L-Valin und L-Isoleucin sowie Vitamin D in Form von Cholecalciferol (BVL 17/01/006)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen von Erfrischungsgetränken mit Zusatz der Aminosäuren L-Leucin, L-Valin und L-Isoleucin sowie Vitamin D in Form von Cholecalciferol (BVL 17/01/006) vom 26. Juli 2017

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S.1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Erfrischungsgetränke mit Zusatz von L-Leucin, L-Valin und L-Isoleucin und Vitamin D, die in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 2,5 μg Vitamin D pro 330 ml Dose Erfrischungsgetränk nicht überschritten wird.

Des Weiteren sind in die Kennzeichnung folgende Warnhinweise bezüglich der Inhaltsstoffe L-Leucin, L-Valin und L-Isoleucin sowie folgende Verzehrempfehlung aufzunehmen:
• Die Erzeugnisse werden nicht empfohlen für Kinder, schwangere Frauen und stillende Mütter.
• Personen mit eingeschränkter Nierenfunktion und Personen, die eine Diät mit geringer Proteinzufuhr befolgen, sollten vor Verzehr ärztlichen Rat einholen.
• Es wird eine Einnahme von maximal 1 Dose/Tag empfohlen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit vom Bundesinstitut für Risikobewertung ein wissenschaftliches Konzept zur Anreicherung von Lebensmitteln mit Vitamin D erarbeitet wird. Aufgrund dieser Ergebnisse könnten der Anreicherung von Erfrischungsgetränken mit Vitamin D in Zukunft zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 des LFGB entgegenstehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Bundesallee 50, 38116 Braunschweig, oder bei jeder anderen Dienststelle des BVL einzulegen.

Berlin, den 26. Juli 2013
101.11255.0.0075 (2017)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez. i.V. Dr. Astrid Droß

Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter