Halbfettmargarine mit erhöhtem Zusatz von Vitamin D (BVL 13/01/016)

Gemäß § 54 LFGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Halbfettmargarinen mit erhöhtem Zusatz von Vitamin D (Cholecalciferol), die in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt an Vitamin D von 7,5 µg pro 100 g Halbfettmargarine nicht überschritten wird.

Da die Anreicherung mit Vitamin D die zulässigen Höchstmengen gemäß der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, überschreitet, ist der erhöhte Zusatz an Vitamin D nach § 54 Abs. 4 LFGB aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes angemessen zu kennzeichnen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Berlin, den 18. Februar 2013
101.0.11251.0002

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez. i. V. Dr. Georg Schreiber
Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter