Rohwurst mit Zusatz von Taurin und Koffein (BVL 13/01/015)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB über das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen einer Rohwurst mit Zusatz von Taurin und Koffein, vom 24. April 2013 (BVL 13/01/015)

Gemäß § 54 LFGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Rohwurst-Sticks mit einem Zusatz von bis zu 400 mg/100 g Taurin zu ernährungsphysiologischen Zwecken und von bis zu 100 mg/100 g Koffein zur Aromatisierung, die in Fertigpackungen von bis zu 50 g Nennfüllmenge abgegeben werden und die in der Republik Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Zeitpunkt der abschließenden Bewertung von Koffein als Aromastoff gemäß der Verordnung (EU) Nr. 872/2012.

Es gilt folgende Nebenbestimmung:
Auf den Verpackungen sind beim Inverkehrbringen zusätzlich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnung die Hinweise „Enthält Koffein, gefolgt von einem Hinweis auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 g. Wegen des Koffeingehaltes nur in begrenzten Mengen verzehren. Für Kinder, schwangere Frauen und koffeinempfindliche Personen nicht geeignet.“ an gut sichtbarer Stelle, farblich hervorgehoben, deutlich lesbar, und unverwischbar anzubringen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Bundesallee 50, Geb. 247, 38116 Braunschweig einzulegen.

Berlin, den 24. April 2013
106-3670-10/339935

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez.
Dr. G. Schreiber
Stellvertretender Abteilungsleiter