koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit über 250 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, L-Carnitin-L-Tartrat, Guarana- und Ginsengextrakt (BVL 12/01/001)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes mit über 250 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, L-Carnitin-L-Tartrat, Guarana- und Ginsengextrakt, das im Vereinigten Königreich rechtmäßig hergestellt wird - vom 23. April 2012 (BVL 12/01/001)

Gemäß § 54 LFGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke des allgemeinen Verzehrs, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen oder nicht in der höchstzulässigen oder verkehrsüblichen Menge eingesetzten Zusatzstoffe Taurin bis zu einem Gehalt von 4000 mg/l, Koffein bis zu einem Gesamtgehalt von 320 mg/l, Glucuronolacton bis zu einem Gehalt von 20 mg/l und Inosit bis zu einem Gehalt von 20 mg/l, L-Carnitin-L-Tartrat bis zu einem Gehalt von 410 mg/l und Ginsengextrakt bis zu einem Gehalt von 850 mg/l, aus welchem sich ein Ginsenosidgehalt von bis zu 1 μg/l im fertigen Getränk ergibt, zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung entschieden.
Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Berlin, den 23. April 2012
101-312-6412-5/352

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez. i. V. Dr. Georg Schreiber
Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter