Frühstückscerealien mit Vitaminen und Calciumcarbonat und mit Zusatz von elementarem Eisen und Natriumselenit (BVL 10/01/008)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von mit Vitaminen und Calciumcarbonat angereicherte Frühstückscerealien mit Zusatz von elementarem Eisen und Natriumselenit vom 20. Oktober 2010 (BVL 2010/01/008)

Gemäß § 54 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S.2630), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Mit Vitaminen und Calciumcarbonat angereicherte Frühstückscerealien mit Zusatz von elementarem Eisen und Natriumselenit, die in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern der Zusatz die in der Tabelle genannten Gehalte nicht überschreitet.

Mikronährstoffe 

Menge pro

100 g

Menge  pro Portion (40 g)
Eisen (elementares Eisen)mg12,24,88
Selen (Natriumselenit)µg26,910,76

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 20. Oktober 2010
BVL-101-222-8140-3/2474
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag
gez.