Zwei mit Jodid angereicherte Speisesalze (BVL 10/01/004)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von zwei mit Jodid angereicherten Speisesalzen vom 12. Februar 2010 (BVL 10/01/004)

Gemäß § 54 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S.2630), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Zwei Speisesalze mit Zusatz von Kaliumjodid mit einem Gehalt von mindestens 15 und höchstens 20 mg Jod pro Kilogramm Speisesalz, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 12. Februar 2010
101-222-8140-3/2416

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez.

Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter