Panierte Schmelzkäsebratlinge mit Zusatz von Eisenpyrophosphat, Vitamin B 6 in Form von Pyridoxinhydrochlorid und Haferspelzfaser (BVL 10/01/002)

Gemäß § 54 LFGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Verordnung vom 03. August 2009 (BGBl. I S. 2630) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Panierte Schmelzkäsebratlinge in verschiedenen Geschmacksrichtungen/Zubereitungsarten mit einem Zusatz von bis zu 3,1 mg/100 g Eisenpyrophosphat und bis zu 0,45 mg/100 g Vitamin B 6 in Form von Pyridoxinhydrochlorid sowie bis zu 1,5 g/100 g Haferspelzfaser, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Es gilt folgende Nebenbestimmung:

Die im Produkt enthaltene Haferspelzfaser weist eine Partikelgröße von mindestens 5 μm (höchstens 10 % der Partikel kleiner 5 μm) auf.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 25. März 2010
106-3670-10/286832

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez.
Dr. G. Fricke
Abteilungsleiter