Erfrischungsgetränk mit Zusatz von L-Valin, L-Leucin und L-Isoleucin (BVL 09/01/007)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines Erfrischungsgetränkes mit Zusatz von L-Valin, L-Leucin und L-Isoleucin, das in Belgien rechtmäßig hergestellt wird vom 02. September 2009, (BVL 09/01/007)

Gemäß § 54 LFGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Erfrischungsgetränke des allgemeinen Verzehrs, die in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen oder nicht in der höchstzulässigen oder verkehrsüblichen Menge eingesetzten Zusatzstoffe L-Valin bis zu einem Gehalt von 0,95 g/l, L-Leucin bis zu einem Gehalt von 1,4 g/l und einen L-Isoleucingehalt bis zu 1,9 g/l zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden. Auf dem Etikett ist der Warnhinweis „Schwangere und Stillende sollten nicht mehr als 500 ml pro Tag konsumieren“ anzubringen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 02. September 2009
101-312-6412-5/282

Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez.

Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter