Röstlinge und Rösti mit Zusatz von mit Kaliumjodid angereichertem Speisesalz (BVL 06/01/036)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Röstlingen und Rösti mit Zusatz von mit Kaliumjodid angereichertem Speisesalz (BVL 06/01/036) vom 01. Dezember 2006

Die Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl I S. 945) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Röstlinge und Rösti mit Zusatz von mit Kaliumjodid angereichertem Speisesalz (Jodgehalt im Speisesalz 17,6 mg/kg ± 2,3 mg/kg) mit einem Gehalt von bis zu 0,5 g jodiertem Speisesalz pro 100 g Erzeugnis, das in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

 

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

 

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

 

Berlin, dem 01. Dezember 2006

101-222-8140-3/2235

 

Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

 

 

Dr. G. Fricke

Abteilungsleiter