Müsli mit Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und Cholinchlorid (BVL 06/01/010)

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl I, S. 2618, 3007) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

 

Müsli mit Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und Cholinchlorid, die in Portugal oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern der Zusatz der in der Tabelle aufgeführten Stoffe die dort genannten Gehalte nicht überschreitet.

 

 

Gehalt in 100g ProduktZusatz in Form von
2,5 µgVitamin DCholecalciferol
200 mgMagnesiumMagnesiumcitrat
9 mgEisenEisen(III)-phosphat
100 mgCholinCholinchlorid

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

 

Berlin, den 14. März 2006

101-222-8140-3/2156

 

Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

 

Dr. K. W. Bögl

Abteilungsleiter