Koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit Zusatz von Taurin, Inosit, Glucuronolacton, Guarana, L-Lysin und Cholinbitartrat (BVL 05/01/007)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes mit Zusatz von Taurin, Inosit, Glucuronolacton, Guarana, L-Lysin und Cholinbitartrat vom 22. Dezember 2005 (BVL 05/01/007)

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1. September 2005 (BGBl I, S. 2618, 3007) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke des allgemeinen Verzehrs, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassenen oder nicht in der höchstzulässigen oder verkehrsüblichen Menge eingesetzten Zusatzstoffe Taurin bis zu einem Gehalt von 4000 mg/l, Koffein bis zu einem Gesamtgehalt von 321 mg/l, Glucuronolacton bis zu einem Gehalt von 2400 mg/l, Inosit bis zu einem Gehalt von 200 mg/l, L-Lysin bis zu einem Gehalt von 200 mg/l und Cholin bis zu einem Gehalt von 200 mg/l zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 22. Dezember 2005

101-312-6412-5/209 und -5/234

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

Dr. K.W. Bögl