Fruchtgummierzeugnisse mit Zusatz von Magnesiumgluconat. Zu Nr. 2004-030-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Fruchtgummierzeugnissen mit Zusatz von Magnesiumgluconat

Gemäß § 47 a LMBG in der Fassung der LMBG Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekannt gegeben:

Fruchtgummierzeugnisse mit Zusatz von bis zu 45 mg Magnesium in Form von Magnesiumgluconat pro 100 g Fruchtgummierzeugnis, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 6. September 2004
101-222-6140/1668

 Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

Dr. K. W.  B ö g l