Mineralsalzerzeugniss mit einem Gehalt an Magnesiumsulfat von bis zu 120 Gramm, Lysinhydrochlorid von bis zu 20 Gramm und Natriumnitrit (E 250) von bis zu 5 Gramm je Kilogramm Erzeugnis. Zu Nr. 2002-003-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über das Inverkehrbringen eines Mineralsalzerzeugnisses mit einem Gehalt an Magnesiumsulfat von bis zu 120 Gramm, Lysinhydrochlorid von bis zu 20 Gramm und Natriumnitrit (E 250) von bis zu 5 Gramm je Kilogramm Erzeugnis


Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Ein Mineralsalzerzeugnis mit einem Gehalt an Magnesiumsulfat von bis zu 120 Gramm, Lysinhydrochlorid von bis zu 20 Gramm und Natriumnitrit (E 250) von bis zu 5 Gramm je Kilogramm Erzeugnis, das in Finnland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier ausschließlich an gewerbliche Weiterverarbeiter zur Herstellung von Erzeugnissen, für die E 250 zugelassen ist, abgegeben werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 6. Februar 2002
312-6346-1/40

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr. H e l l w i g