Fertigmahlzeiten in pürierter Form in verschiedenen Geschmacksrichtungen mit Zusatz von Eisen und D,L-Methionin. Zu Nr. 2001-010-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Fertigmahlzeiten in pürierter Form in verschiedenen Geschmacksrichtungen mit Zusatz von Eisen und D,L-Methionin

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einver-nehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Fertigmahlzeiten in pürierter Form in verschiedenen Geschmacksrichtungen mit Zusatz von Eisen und D,L-Methionin, die in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Ver-kehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Eisen beträgt bis zu 5,6 mg pro Mahlzeit in einer Instant-Fertigmahlzeit in Püree-Form und der Gehalt an D,L-Methionin beträgt bis zu 170 mg/100 g.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 16. Oktober 2001
222-6140-3/1419

Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. W i n t e r