Nahrungsergänzungsmittel in Form von Lutschkapseln mit Zusatz von Zink und Vitamin C. Zu Nr. 2001-005-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Energie-Riegeln in den Geschmacksrichtungen Banane, Joghurt und Cocos zur Nahrungsergänzung

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben: 

Energie-Riegel in den Geschmacksrichtungen Banane, Joghurt und Cocos mit einem Nährstoffgehalt bis zu den unten aufgeführten Obergrenzen, die in Spanien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Aufgrund des Vitamin-A-Zusatzes ist ein Hinweis anzubringen: „Schwangere und Frauen, die nicht sicher sind, ob sie schwanger sind, sollten vor Beginn des Verzehrs ihren Arzt befragen.“ Durch eine entsprechende Verzehrsempfehlung ist sicherzustellen, dass nicht mehr als 1 Riegel pro Tag verzehrt wird und die nachfolgend genannte Tageszufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen nicht überschritten wird.

Tageszufuhr an Vitaminen und Mineralstoffen
Vitamine und Mineralstoffe   pro Riegel
Vitamin A bis zur Höhe von 0,48  mg
Calcium bis zur Höhe von 105  mg
Magnesium bis zur Höhe von30  mg
Phosphor bis zur Höhe von 81  mg
Eisen bis zur Höhe von2,5  mg
Zink bis zur Höhe von1,5  mg
Jod bis zur Höhe von20   µg


Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. 

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung. 

Bonn, den 5. Mai 2001
412-6140-3/1653

 

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr.  P e t r y