Sportlergetränk mit Vitaminen, Mineralstoffen und Aminosäuren in verschiedenen Geschmacksrichtungen. Zu Nr. 2001-002-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Sportlergetränkes mit Vitaminen, Mineralstoffen und Aminosäuren in verschiedenen Geschmacksrichtungen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Sportlergetränke (als Getränkepulver) in den Geschmacksrichtungen Lemon, Orange und Wild Berry mit einem Gehalt von bis zu 9 mg Vitamin E pro 35 g Pulver, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Die Getränke sind ferner durch einen Gehalt an folgenden Aminosäuren charakterisiert: bis zu 87,5 mg L-Glutamin, bis zu 38,5 mg L-Leucin, bis zu 35,0 mg L-Valin und bis zu 24,5 mg L-Isoleucin (alle Angaben bezogen auf 35 g Getränkepulver).

Bestimmungsgemäß werden die Getränkepulver mit 35 g (zwei Messlöffel) pro 500 ml Wasser trinkfertig angemischt. Mit einem geeigneten Hinweis ist die Tageszufuhr dieser so zubereiteten Getränke auf 2 l pro Tag begrenzt.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 20. März 2001
412-6140-3/1509

Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr. W i n t e r