Energieriegel mit Spurenelementen und Mineralstoffen in verschiedenen Geschmacksrichtungen. Zu Nr. 2000-002-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Energieriegeln mit Spurenelementen und Mineralstoffen in verschiedenen Geschmacksrichtungen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Energieriegel mit Spurenelementen und Mineralstoffen in verschiedenen Geschmacksrichtungen, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Erropäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, sofern durch eine entsprechende Verzehrsempfehlung auf der Verpackung darauf hingewiesen wird, daß die nachfolgend genannte Tageszufuhr an Mineralstoffen und Spurenelementen - bezogen auf einen Riegel à 65 g - nicht überschritten werden darf:

Tageszufuhr an Mineralstoffen und Spurenelementen - bezogen auf einen Riegel à 65 g
Zink als Zinkgluconat5,3 mg/Tag
Eisen als Eisenfumarat4,9 mg/Tag
Calcium als Dicaliumphosphat280 mg/Tag
Magnesium als Magnesiumcarbonat105 mg/Tag



Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 15. Mai 2000
412-6140-3/1425

Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. W i n t e r