Sojagetränk mit einem Zusatz der Vitamine A und D und der Mineralstoffe Tricalciumphosphat und Dikaliumphosphat. Zu Nr. 1999-010-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Sojagetränkes mit einem Zusatz der Vitamine A und D und der Mineralstoffe Tricalciumphosphat und Dikaliumphosphat

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl I. S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Sojagetränke mit Zusatz der Vitamine A und D und der Mineralstoffe Tricalciumphosphat und Dikaliumphosphat, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Vitamin D darf 5 µg/500 ml und der Gehalt an Vitamin A 600 µg/500 ml pro Tag entsprechend der auf dem Erzeugnis angebrachten Tagesverzehrsempfehlung nicht überschreiten. Der Gehalt an Calcium darf 640 mg und der Gehalt an Phosphat 1005 mg entsprechend der Tagesverzehrsempfehlung nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 9. September 1999
412-6140-3/1373

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Barth