Erfrischungsgetränke mit Zusatz von L-Carnitin, Vitaminen, Glycin, Taurin und Magnesium. Zu Nr. 1999-009-00

Bekanntmachung einer Allgemeinenverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Erfrischungsgetränken mit Zusatz von L-Carnitin, Vitaminen, Glycin, Taurin und Magnesium

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekanntgegeben:

Erfrischungsgetränke, die unter Verwendung von Magnesium bis zu einem Gehalt von 400 mg/l sowie von L-Carnitin, Vitaminen, Glycin und Taurin hergestellt werden und die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland für diese Erzeugnisse zu ernährungsphysiologischen Zwecken nicht zugelassenen Zusatzstoffe Glycin bis zu einem Gehalt von 1000 mg/l sowie Taurin bis zu einem Gehalt von 400 mg/l zugesetzt sind, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Zusätzlich ist ein Hinweis aufzubringen, dass die Tagesmenge von einem Liter Getränk nicht überschritten werden sollte.

Bonn, den 4. August 1999
416 - 6412 - 5/105

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Evers