Mineralsalzerzeugniss mit einem Gehalt an Magnesiumsulfat von bis zu 120 Gramm, Lysinhydrochlorid von bis zu 20 Gramm und Kaliumjodid von bis zu 25 Milligramm je Kilogramm Erzeugnis. Zu Nr. 1999-006-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr aus Finnland und das Inverkehrbringen eines Mineralsalzerzeugnisses mit einem Gehalt an Magnesiumsulfat von bis zu 120 Gramm, Lysinhydrochlorid von bis zu 20 Gramm und Kaliumjodid von bis zu 25 Milligramm je Kilogramm Erzeugnis

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekanntgegeben:

Ein Mineralsalzerzeugnis mit einem Gehalt an Magnesiumsulfat von bis zu 120 Gramm, Lysinhydrochlorid von bis zu 20 Gramm und Kaliumjodid von bis zu 25 Milligramm je Kilogramm Erzeugnis, das in Finnland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 27. Juli 1999
414-6346-1/40

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Hellwig