Kakaohaltiges Getränkepulver und Schokoladenriegel. Zu Nr. 1998-018-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines kakaohaltigen Getränkepulvers sowie eines Schokoladenriegels

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Kakaohaltige Getränkepulver und Schokoladenriegel mit einem Zusatz von Spurenelementen und Vitaminen, die in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung nicht zugelassenen Vitamine A und D zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Vitamin-A-Gehalt darf 160 µg und der Vitamin-D-Gehalt 10 µg pro Riegel (40 g) bzw. pro Portion Getränkepulver (19 g) nicht überschreiten. Hinsichtlich der Gehalte an Mineralstoffen sind folgende Höchstmengen einzuhalten:

  • Mineralstoffgehalt pro Riegel (40 g) / pro Portion (19 g)
  • Zink 1,5 mg
  • Eisen 1,5 mg
  • Magnesium 30 mg

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Produktaufmachung (Kennzeichnung und Werbebehauptung) entschieden. Insoweit bleibt es bei den Vorgaben des deutschen Rechtes, die mit den zuständigen Landesbehörden abgestimmt werden sollten.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 16. Juli 1998
412-6140-3/1120

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Barth