Koffein- und cholinhaltige Getränke mit Zusatz von Taurin, L-Phenylalanin, L-Tyrosin und Inosit. Zu Nr. 1997-014-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes üer die Einfuhr und das Inverkehrbringen von koffein- und cholinhaltigen Getränken mit Zusatz von Taurin, L-Phenylalanin, L-Tyrosin und Inosit

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Koffein- und cholinhaltige Getränke, auch in durch Zugabe von Wasser zuzubereitender Pulverform, die unter Verwendung von Taurin, L-Phenylalanin, L-Tyrosin und Inosit hergestellt werden und die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland für diese Erzeugnisse zu ernährungsphysiologischen Zwecken nicht zugelassenen Zusatzstoffe Taurin, L-Tyrosin und L-Phenylalanin bis zu einem Gehalt von jeweils 70 mg sowie der nicht zugelassene Zusatzstoff Inosit bis zu einem Gehalt von 51 mg – bezogen auf ein Liter fertiges Getränk – zugesetzt sind, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 22. August 1997
416-6412-5/79

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Evers