Malz- und kakaohaltiges Getränkepulver mit einem Zusatz von Vitamin A. Zu Nr. 1997-009-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von malz- und kakaohaltigen Getränkepulvern mit einem Zusatz von Vitamin A

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Malz- und kakaohaltige Getränkepulver mit einem Zusatz von Vitamin A, die in Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen das in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von malz- und kakaohaltigen Getränkepulvern nicht zugelassene Vitamin A zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

In einer Portion des verzehrfertigen Erzeugnisses (200 ml) Getränkepulver dürfen nicht mehr als 160 µg Vitamin A enthalten sein.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Anwendung.

Bonn, den 1. Juli 1997
412-6140-3/896

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth