Malzgetränke mit Zusatz der Vitamine A und D. Zu Nr. 1996-025-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Malzgetränken mit Zusatz der Vitamine A und D

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993(BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Malzgetränke, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Malzgetränken nicht zugelassenen Vitamine A und D sowie Calciumcarbonat und Eisen-III-pyrophosphat zugesetzt werden, dürfen in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Vitamin A darf 1080 µg/l, an Vitamin D 5,6 µg/l, an Calciumcarbonat 2000 mg/l sowie an Eisen-III-Pyrophosphat 14,45 mg/l nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 13. September 1996
412-6140-3/545

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Warburg