Getränke als Nahrungsergänzungsmittel. Zu Nr. 1996-020-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Getränken als Nahrungsergänzungsmittel

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel, die in Spanien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen in Abweichung von den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Magnesium als Magnesiumhefe, als Magnesiumgluconat und als Magnesiumlactat zugesezt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Entsprechend der Tagesverzehrsempfehlung darf die Tageszufuhr von Magnesium 400 mg nicht überschreiten. Die entsprechende Tageszufuhr an Magnesiumhefe beträgt 0,44 g.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 8. Juli 1996
412-6140-3/869

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth