Vitaminisierte und mit Mineralstoffen angereicherte Nahrungsergänzungsmittel als Ballaststoffriegel. Zweite Änderung. Zu Nr. 1995-029-02

Bekanntmachung der Änderung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von vitaminisierten und mit Mineralstoffen angereicherten Nahrungsergänzungsmitteln als Ballaststoffriegel

Die Allgemeinverfügung nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von vitaminisierten und mit Mineralstoffen angereicherten Nahrungsergänzungsmitteln als Ballaststoffriegel vom 6. Oktober 1995, die durch Bescheid vom 16. November 1995 geändert worden ist, wird dahingehend geändert, daß pro Riegel (58 g) zusätzlich 6 mg Eisen und 20 µg Selen zugeführt werden dürfen.

Der sonstige Inhalt der Allgemeinverfügung vom 6. Oktober 1995 bleibt weiterhin verbindlich.

Bonn, den 25. Juli 1996
412-6140-3/790

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Warburg