Vitaminisierte und mit Mineralstoffen angereicherte Nahrungsergänzungsmittel als Ballaststoffriegel. Zu Nr. 1995-029-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von vitaminisierten und mit Mineralstoffen angereicherten Nahrungsergänzungsmitteln als Ballaststoffriegel

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Ballaststoffriegel, die als Nahrungsergänzungsmittel in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassenen Vitamine A und D sowie die Zusatzstoffe Zinksulfat, Kupfersulfat, Kaliumjodid, Natriummolybdat und Mangansulfat zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Der Vitamin-A-Gehalt darf 400 µg und der Vitamin-D-Gehalt 0,95 µg pro Riegel (58 g) nicht überschreiten.

Hinsichtlich der Gehalte an Mineralstoffen und Spurenelementen sind die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle einzuhalten:

Mineralstoff- und Spurenelementgehalte pro Riegel (58 g) 
Mangansulfat1,0 mg
Zinksulfat2,5 mg
Kupfersulfat1,0 mg
Kaliumjodid625 mg
Natriummolybdat382 mg


In der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist der Hinweis aufzunehmen, daß nicht mehr als 2 Riegel pro Tag verzehrt werden dürfen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften Anwendung.

Bonn, den 6. Oktober 1995
412-6140-3/790

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel