Alkoholfreies koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk auf Wasserbasis mit Guarana, Vitaminen, L-Carnitin, Taurin, Chinolingelb (E 104) und Patentblau V (E 131). Zu Nr. 1995-023-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines alkoholfreien koffeinhaltigen Erfrischungsgetränks auf Wasserbasis mit Guarana, Vitaminen und L-Carnitin mit Zusatz von Taurin sowie der Farbstoffe Chinolingelb (E 104) und Patentblau V (E 131)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Alkoholfreie koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf Wasserbasis, die unter Verwendung von Guarana, Vitaminen und L-Carnitin hergestellt sind und die in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland für diesen Zweck nicht zugelassenen Farbstoffe Chinolingelb (E 104) in einer Menge bis zu 90 mg/l und Patentblau V (E 131) in einer Menge bis zu 5,6 mg/l, ferner Taurin in einer Menge bis zu 100 mg/l zugesetzt sind und die Koffein in einer in Deutschland nicht verkehrsüblichen Menge bis zu einem Koffeingehalt von 320 mg/l enthalten, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Zusätzlich ist der Warnhinweis anzubringen, daß das Erzeugnis wegen des erhöhten Koffeingehaltes nur in begrenzten Mengen verzehrt werden sollte.

Bonn, den 15. August 1995
416-6412-5/16

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

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