Alkoholfreie Erfrischungsgetränke mit Natriumbenzoat (E 211), Chinolingelb (E 104) und Gelborange S (E 110). Zu Nr. 1995-021-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bestimmten alkoholfreien Erfrischungsgetränken mit einem Zusatz des Konservierungsstoffes Natriumbenzoat (E 211) und der Farbstoffe Chinolingelb (E 104) und Gelborange S (E 110)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Alkoholfreie Erfrischungsgetränke, die als Limonaden in Luxemburg oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der Konservierungsstoff Natriumbenzoat (E 211) in einer Menge bis zu 100 mg/l, der Farbstoff Chinolingelb (E 104) in einer Menge bis zu 30 mg/l und der Farbstoff Gelborange S (E 110) in einer Menge bis zu 1 mg/l, die jeweils in der Bundesrepublik Deutschland für diese Erzeugnisse nicht zugelassen sind, zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

In der Bundesrepublik Deutschland tragen alkoholfreie Erfrischungsgetränke, denen Farbstoffe oder Konservierungsstoffe zugesetzt sind, die Verkehrsbezeichnung "Brause". Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Über die Erforderlichkeit einer Kenntlichmachung wird mit dieser Allgemeinverfügung nicht entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Bonn, den 20. Juli 1995
416-6412-5/29

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel