Änderungsverordnungen und Leitlinien
- Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 353/2008
- Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1924/2006 - Guidance on the implementation of regulation N° 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conclusions of the standing committee on the food chain and animal health
Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 353/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 353/2008 der Kommission legt Durchführungsbestimmungen für Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Kennzeichnung und Aufmachung von bzw. bei der Werbung für Lebensmittel fest. Die Befugnis hierzu hat die Kommission aus Artikel 15 Abs. 4 der Verordnung. Artikel 15 Abs. 4 bestimmt, dass die Kommission Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 der Verordnung, einschließlich Vorschriften zur Erstellung und Vorlage des Antrages, festlegen soll.
Die Durchführungsbestimmungen dienen der Sicherstellung, dass die Antragsunterlagen der Antragsteller so zusammengestellt werden, dass die erforderlichen wissenschaftlichen Daten im Hinblick auf die Bewertung der Anträge durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) definiert und klassifiziert sind. Ferner sollen die Durchführungsvorschriften vor allem als allgemeine Anleitung dienen, welche Angaben in den Zulassungsanträgen zu machen sind. Abhängig von der Art der Angabe können sich Art und Umfang der erforderlichen Studien zur Bewertung der wissenschaftlichen Qualität unterscheiden.
Für jede einzelne Angabe ist gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung ein getrennter Antrag zu stellen. In dem Antrag ist entsprechend der Bestimmung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung zu präzisieren, ob es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 13 oder nach 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt.
Des Weiteren soll mit Hilfe der Durchführungsvorschriften der Datenschutz gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gewährleistet werden. Dazu müssen Gesuche auf den Schutz eigentumsrechtlich geschützter Daten begründet und diese Daten in einem getrennten Teil des Antrags eingereicht werden.
Die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit.
Das Verfahren wurde von der EU-Kommission mit den Mitgliedstaaten eingehend abgestimmt.
Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1924/2006 - Guidance on the implementation of regulation N° 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods conclusions of the standing committee on the food chain and animal health
Aufgrund von Problemen bei der praktischen Anwendung und Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entwickelte die Europäische Kommission ein Leitlinien, die den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung Hilfe leisten sollte. Den Entwurf hierzu erarbeitete die Generaldirektion der Kommission für Gesundheit und Verbraucher und gab diesen zur Beratung in eine Arbeitsgruppe mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten. Diese Arbeitsgruppe war bereits ein bis zwei Jahre vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit dem Ziel eingesetzt worden, die Europäische Kommission bei der Erarbeitung der Verordnung fachmännisch zu beraten. Die Arbeitsgruppe prüfte den Entwurf in Bezug auf eine Reihe von Fragen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung aufgetreten waren, insbesondere bei der Einstufung der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel. Nach mehrfachen Beratungen wurde der Entwurf der Leitlinien der Kommission übermittelt, die ihn wiederum an den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit weiterleitete. Nach Beratung und Änderung verabschiedete der Ständige Ausschuss die Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 am 14. Dezember 2007.
Die Leitlinien dienen zur Unterstützung und als Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung der Verordnung. Mit ihrer Hilfe soll ein besseres Verständnis sowie die korrekte und einheitliche Anwendung der Verordnung durch die betroffenen Kreise sichergestellt werden. Die Leitlinien besitzen jedoch keinen formal rechtlichen Status. Im Falle einer Rechtsstreitigkeit liegt die Verantwortung für die Auslegung der Regelungen der Verordnung letztendlich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH).