Darstellung des Verfahrens zur Erstellung der deutschen Liste nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ausführliche Informationen sind zu den einzelnen Verfahrensstufen per Mausklick hinterlegt.

Darstellung des Verfahrens zur Erstellung der deutschen Liste nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Ausführliche Informationen sind zu den einzelnen Verfahrensstufen per Mausklick hinterlegt. Quelle: BVL

Meldelisten Einlesen Angaben/Zusammenhänge Kategorien vergeben Summarische inhaltliche Prüfung durch das BVL - Ausschlussgründe? Wissenschaftliches Screening durch BfR und MRI - Abgeschlossen? Formale Prüfung - Ausschlusskriterien? Zusammenführen der Prüfergebnisse Angaben, die sich auf Arzneimittel im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2001/83/EG beziehen. Angaben, die sich auf nicht zugelassene neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne der Verordnung über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten („Novel-Food“) beziehen. BVL- Empfehlung „von der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte abgesehen werden“ BVL- Empfehlung „nationales Screening ergab einzelne Hinderungsgründe: Vor einer Aufnahme in die Gemeinschaftsliste sollte eine umfassende Prüfung erfolgen.“ BVL- Empfehlung „nationales Screening ergab vorbehaltlich der Prüfung der EFSA keine Hinderungsgründe gegen die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste“ BVL- Empfehlung „wissenschaftliches Screening wurde nicht abgeschlossen. Vor der Aufnahme in die Gemeinschaftsliste muss eine umfassende wissenschaftliche Prüfung erfolgen.“ Angaben, die sich auf Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten beziehen, die in Deutschland nicht verkehrsfähig sind. Angaben, die den allgemeinen und speziellen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hinsichtlich gesundheitsbezogener Angaben nicht entsprechen (Art. 3, Art. 12). Angaben, die auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden verweisen (Art. 10 Abs. 3). Angaben, die nicht unter die Legaldefinition des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 subsumiert werden können oder derzeit in der Bundesrepublik Deutschland vom Wortlaut her nicht zulässig sind. Ergebnis des wissenschaftlichen Screenings der beigefügten Literaturbelege: ausreichend. Ergebnis des wissenschaftlichen Screenings der beigefügten Literaturbelege: Vertiefte Prüfung erforderlich Ergebnis des wissenschaftlichen Screenings der beigefügten Literaturbelege: nicht ausreichend