Arbeitsgruppe „Nahrungsergänzungsmittel“ der Heads of Food Safety Agencies

Die Arbeitsgruppe „Nahrungsergänzungsmittel“ der Heads of Food Safety Agencies (HoA WG FS) identifiziert Stoffe, die nach Auffassung aller Mitglieder aufgrund eines potentiellen Risikos für die menschliche Gesundheit nicht oder nur mit Beschränkungen in Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmitteln [NEM]) verwendet werden sollten.

Die Arbeitsgruppe hat im Frühjahr 2024 ihren ersten Bericht an die Leiterinnen und Leiter der europäischen Behörden für Lebensmittelsicherheit (Heads of Food Safety Agencies, HoA) übergeben und zusätzlich eine deutschsprachige Zusammenfassung dieses Berichtes erstellt.

Informationen zur Arbeitsgruppe „Nahrungsergänzungsmittel“

Die HoA hatten 2019 entschieden, eine Arbeitsgruppe zu gründen, die ein gemeinsames Konzept für den Umgang mit und die Klassifizierung von „anderen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung“ (kurz: „andere Stoffe“), die in oder als NEM verwendet werden, ausarbeiten sollte. Dies wurde so im Arbeitsauftrag der Arbeitsgruppe (Terms of Reference, ToR) festgelegt.

HoA WG FS HoA WG FS In Berlin anwesende Mitglieder der HoA Working Group "Food Supplements" beim hybrid-stattfindenden 9. Treffen im Mai 2023. Quelle: BVL

Das erste Treffen der HoA Arbeitsgruppe „Nahrungsergänzungsmittel“ (HoA WG „Food Supplements“, HoA WG FS) fand 2020 statt. Die Arbeitsgruppe tagte bis 2022 unter gemeinsamem Vorsitz von Irland und Deutschland, danach unter Vorsitz von Deutschland und dem Co-Vorsitz der Niederlande.

Neben Mitgliedern aus 24 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) arbeiten Vertreterinnen und Vertreter aus Norwegen und der Schweiz in der Arbeitsgruppe mit. Die Arbeitsgruppe deckt somit einen großen Teil der Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ab. Die Mitglieder rekrutieren sich aus dem Risikomanagement und der Risikobewertung. Für Deutschland sind dies das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Staaten, in denen die Risikobewertung nicht durch eine Behörde erfolgt, sind beispielsweise durch die entsprechenden universitären Institutionen in der Arbeitsgruppe vertreten. Als Gäste nehmen die Europäische Kommission (EU KOM) und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) teil.

Die Arbeitsgruppe hat seit ihrer Gründung bis zur Fertigstellung des ersten Berichtes insgesamt zwölfmal, davon einmal in Präsenz, getagt.

Hintergrundinformationen zu bestehenden rechtlichen Regelungen

Die Verwendung von „anderen Stoffen“ als Vitaminen und Mineralstoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung in Lebensmitteln und damit auch in NEM ist in der EU nur teilweise harmonisiert. Lediglich für die „anderen Stoffe“, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über angereicherte Lebensmittel (Anreicherungsverordnung) oder in der Verordnung (EU) 2017/2470 über zugelassene neuartige Lebensmittel (Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel, oder nur Unionsliste) aufgeführt sind, gelten in der EU gleiche Regelungen.

Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Regelungen „anderer Stoffe“:

EU-Gesetzgebung

NEM sind Lebensmittel und daher müssen alle für Lebensmittel geltenden Vorschriften eingehalten werden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basisverordnung). Nach diesen Rechtsvorschriften müssen Lebensmittel sicher sein. Dafür sind die Lebensmittelunternehmen vollumfänglich verantwortlich.

Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG (Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie) sind NEM Einfach- oder Mehrfachkonzentrate von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Diese „sonstigen Stoffe“ umfassen z. B. Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Faserstoffe, Bakterien, Pilze, Pflanzenextrakte sowie weitere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) setzt diese Richtlinie in nationales Gesetz um.

Der Ausdruck „anderer Stoff“ bezeichnet auch in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (Anreicherungsverordnung) „einen anderen Stoff als ein Vitamin oder einen Mineralstoff, der eine ernährungsbezogene oder eine physiologische Wirkung hat.“

Die zulässigen Vitamin- und Mineralstoffe, die in NEM verwendet werden dürfen, sind in den Anhängen I und II der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie definiert. Für die Verwendung in anderen Lebensmitteln als NEM sind die zulässigen Vitamin- und Mineralstoffe in Anhang II der Anreicherungsverordnung aufgeführt.

Gemäß Erwägungsgrund 8 der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie sollen „zu einem späteren Zeitpunkt“ spezifische Vorschriften für „andere Stoffe“ mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die als Bestandteile von NEM verwendet werden, festgelegt werden. Die EU KOM erklärte 2008 in einem Bericht, dass die Rechtsinstrumente der Gemeinschaft bereits eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Regulierung von „anderen Stoffen“ bieten und somit keine zusätzlichen Instrumente geschaffen werden müssen. 

Weitere spezifische Bestimmungen für die Regulierung von „anderen Stoffen“, die für den Verbraucher ein Risiko bergen, sind in Artikel 8 der Anreicherungsverordnung enthalten. Für diesen Fall sieht Artikel 8 ein Verfahren vor, bei welchem für solche Stoffe Beschränkungen erlassen werden, die verboten oder geprüft werden.

Auf eigene Initiative oder auf der Grundlage von Informationen, die von den Mitgliedstaaten der EU und des EWR (im Folgenden EU/EWR-MS) zur Verfügung gestellt werden, kann die EU KOM ein Verfahren nach Artikel 8 der Anreicherungsverordnung mit dem Ziel einleiten, die Verwendung eines bestimmten Stoffes in Lebensmitteln zu regulieren. Die Verwendung eines Stoffes kann verboten (Anhang III Teil A) oder beschränkt (Teil B) werden. Voraussetzung dafür sind aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse. Falls dazu nicht genügend wissenschaftliche Informationen vorliegen, kann ein Stoff einer gemeinschaftlichen Kontrolle unterworfen werden, die innerhalb von vier Jahren zu überprüfen ist (Teil C). Bislang wurden jedoch nur wenige Stoffe in den Anhang III der Anreicherungsverordnung aufgenommen.

Darüber hinaus ist die Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung) zu berücksichtigen, wenn es um die Verwendung von „anderen Stoffen" in Nahrungsergänzungsmitteln geht.

Neuartige Lebensmittel sind definiert als Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und unter mindestens eine der zehn in der Verordnung genannten Kategorien fallen, z. B. Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen, daraus isoliert oder daraus hergestellt wurden.

Die Verpflichtung, zu überprüfen, ob ein Lebensmittel, das in der EU in Verkehr gebracht werden soll neuartig ist, liegt bei den Lebensmittelunternehmen. Dabei ist festzustellen, ob es „neuartig“ („novel“), „ausschließlich in NEM nicht neuartig“ („not NFS“) oder „nicht neuartig“ („not novel“) ist. Wenn sich Lebensmittelunternehmen nicht sicher sind, ob Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, in den Anwendungsbereich der Novel Food-Verordnung fallen, konsultieren sie den Mitgliedstaat, in dem sie das neuartige Lebensmittel zuerst in Verkehr bringen wollen.

Für neuartige Lebensmittel muss vor dem Inverkehrbringen die Zulassung auf EU-Ebene beantragt werden. NEM, die beispielsweise einen als „neuartig“ eingestuften Pflanzenextrakt enthalten, dürfen erst dann auf den Markt gebracht werden, wenn die Zutat von der EU KOM zugelassen wurde.

Ziel der Gesetzgebung ist es, sicherzustellen, dass auch neue Lebensmittel, die in der EU bisher nicht verzehrt wurden, in gleichem Maße sicher sind wie solche, die hier seit langem bekannt sind. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel, oder nur Unionsliste) enthält eine Liste aller zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der EU, einschließlich ihrer Verwendungsbedingungen, Kennzeichnungsanforderungen und Spezifikationen. Diese Durchführungsverordnung wird um jede neue Zulassung ergänzt.

Daneben gibt es noch den Novel Food Status-Katalog (NFSC) der EU-Kommission. Dieser enthält die zwischen den Mitgliedstaaten abgestimmten Informationen über den Status einiger Stoffe als neuartige Lebensmittel. Die Informationen im NFSC sind weder abschließend noch rechtsverbindlich. Nicht alle Stoffe, die in den Anwendungsbereich der Novel Food-Verordnung fallen, sind im NFSC gelistet. Auch der Status der gelisteten Stoffe kann geändert werden, wenn neuere Informationen zur Verfügung stehen.

Stoffe, die Lebensmitteln zu technologischen Zwecken zugesetzt werden, z. B. zur Färbung oder zur Verlängerung der Haltbarkeit des Lebensmittels, unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (Lebensmittelzusatzstoffverordnung) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 (Lebens-mittelzusatzstoff-Spezifikationsverordnung). Für Stoffe mit Aromaeigenschaften gelten wiederum die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 (Lebensmittelaromenverordnung). In diesen Verordnungen sind die Spezifikationen (Synonyme, Definition und Reinheit) und die mit ihrer Verwendung verbundenen Beschränkungen (Höchstmengen und spezifische Lebensmittelkategorien, denen diese Stoffe zugesetzt werden dürfen) festgelegt. In der Regel erfolgt der Zusatz zu technologischen Zwecken entweder „quantum satis“ oder in genau festgelegten kleinen Mengen.

Einige dieser Stoffe können auch zu ernährungsspezifischen oder physiologischen Zwecken zugesetzt werden. Dann erfolgt der Zusatz meist in größeren Mengen.

Nationale Gesetzgebung 

Für „andere Stoffe“ mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die auf EU-Ebene nicht oder noch nicht beschränkt sind, können in den EU/EWR-MS weiterhin spezifische nationale Gesetze angewendet werden, um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Derzeit haben einige EU/EWR-MS und die Schweiz nationale Strategien oder Vorgaben entwickelt, um die Verwendung bestimmter „anderer Stoffe“ als Vitamine und Mineralstoffe in Lebensmitteln und/oder NEM zuzulassen, zu verbieten oder zu beschränken.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz werden als nicht-rechtsverbindliche Orientierungshilfe zur Einstufung von Stoffen die „Stofflisten des Bundes und der Bundesländer“ herangezogen.

Viele dieser nationalen Rechtsinstrumente sind nicht rechtverbindlich oder beruhen traditionell auf „Expertenmeinungen“ und nicht auf aktuellen wissenschaftlichen Risikobewertungen. Diese sind aber für eine Überführung in harmonisiertes Recht erforderlich. Das bedeutet, dass die nationalen Rechtsinstrumente nicht den Anforderungen für eine unmittelbare Überführung in Europäisches Recht entsprechen.

Gegenseitige Anerkennung

Erzeugnisse, die nicht oder nicht vollständig durch europäische Regelungen harmonisiert sind, unterliegen der Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 28ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; siehe insbesondere Artikel 34) und damit dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung sichert den Marktzugang für Waren, die nicht oder nur teilweise den harmonisierten Rechtsvorschriften der EU unterworfen sind. Die EU/EWR-MS dürfen den Verkauf von Waren, die nicht unter die harmonisierten Rechtsvorschriften der EU fallen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn diese Waren in einem anderen EU/EWR-MS rechtmäßig in Verkehr sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Ware nicht den technischen Vorschriften des anderen Landes entspricht. Allerdings kann es Ausnahmen von diesem Grundsatz geben, z. B. wenn die öffentliche Sicherheit, der Gesundheitsschutz oder die Umwelt betroffen sind. Die Richtlinie 2001/83/EG (Arzneimittelrichtlinie) findet Anwendung, wenn ein Erzeugnis unter Berücksichtigung aller seiner Merkmale unter die Definition des Begriffs „Arzneimittel“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie fällt. Wenn ein EU/EWR-MS ein Erzeugnis gemäß dieser Richtlinie als Arzneimittel einstuft, kann er das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses im Einklang mit dem Unionsrecht beschränken.

Die Verordnung (EU) 2019/515 gilt für Waren oder Aspekte von Waren, die nicht abschließend von den Harmonisierungsvorschriften der Union erfasst sind. Gegenstand der Verordnung ist insbesondere die Beschreibung der formalen Verfahren der gegenseitigen Anerkennung.

Im Allgemeinen sind Erzeugnisse in den EU/EWR-MS auf dem Markt, ohne dass eine Risikobewertung oder eine Bewertung vor dem Inverkehrbringen durch die Behörden erfolgt ist. Die Tatsache, dass ein Erzeugnis auf dem Markt ist, bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass dies legal ist. Im Falle von Erzeugnissen, die bedenkliche Stoffe enthalten, kann die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde nur aufgrund von Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder der Umwelt aktiv werden und den Verkauf untersagen. Mit einer Harmonisierung der Vorschriften zur Regulierung von Stoffen und Erzeugnissen, die diese „anderen Stoffe“ enthalten, wäre die Notwendigkeit der gegenseitigen Anerkennung für diese Stoffe nicht mehr gegeben.

Daraus resultierende Konsequenzen für Inverkehrbringer und Behörden

Für „andere Stoffe“ mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung gilt in der gesamten EU das allgemeine Lebensmittelrecht, wie beispielsweise die Basisverordnung, die Anreicherungsverordnung oder die Novel Food-Verordnung. Für die meisten „anderen Stoffe“ gibt es keine zusätzlichen spezifischen Vorschriften, wie z. B. Höchstmengen.

Die allgemeine Anforderung, dass alle Lebensmittel nicht unsicher sein dürfen, gilt auch für NEM (Artikel 14 der Basisverordnung). In erster Linie liegt die Verantwortung dafür bei den Lebensmittelunternehmen. Nach Artikel 17 der Basisverordnung müssen die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und müssen die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Somit haben sie geeignete Maßnahmen zu ergreifen und Kontrollen durchzuführen, um diese Anforderung zu erfüllen. Diese Einzelfallprüfung ist häufig anspruchsvoll und zeitaufwändig. Bei unsicherer Datenlage, muss der Inverkehrbringer diese Daten erheben. Sofern seitens der Behörden der Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist, können die Behörden Risikobewertungen durchführen oder veranlassen, um das potenzielle Risiko einzelner Erzeugnisse für Verbraucherinnen und Verbraucher von Lebensmitteln zu bewerten.

Nicht zugelassene neuartige Lebensmittel dürfen gemäß der Gesetzgebung nicht auf den EU-Markt gebracht werden. Die Verantwortung dafür liegt bei den Lebensmittelunternehmen.

Aufgrund der nicht vollständig harmonisierten Arzneimittelgesetzgebung in der EU können Erzeugnisse, die „andere Stoffe“ enthalten, in einigen EU/EWR-MS auch als Arzneimittel eingestuft werden. Dies bedeutet, dass diese Stoffe in verschiedenen EU/EWR-Mitgliedstaaten, je nach ihrer dortigen Einstufung, in NEM verwendet werden dürfen oder nicht. Dies stellt sowohl die Lebensmittelunternehmen als auch die Lebensmittelüberwachungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung, vor große Herausforderungen.

In der Verordnung (EU) 2023/915 (EU-Kontaminantenverordnung) sind bereits Höchstgehalte für einige toxische Stoffe aus bestimmten Pflanzen (z. B. Blausäure) festgelegt. Die Festsetzung von Höchstgehalten erfolgt auf Basis einer wissenschaftlichen Risikobewertung und Gehaltsdaten dieser Stoffe in Lebensmitteln. Diese Daten sind oft nicht vorhanden und nur schwer zu erheben. Aus diesem Grund kämen nur einige wenige Stoffe, mit denen sich die HoA WG FS beschäftigt hat, für eine Aufnahme in die EU-Kontaminantenverordnung in Frage.

 

Die EU-MS haben zusammen mit der EU KOM bereits für einige „andere Stoffe“ EU-weit harmonisierte Regelungen für deren Verwendung erlassen.

Aus Sicht der HoA WG FS besteht weiterhin ein großer Bedarf, gemeinsame Wege für den Umgang mit „anderen Stoffen“ zu finden oder diese zu regulieren.

Rechtsgrundlagen

Herangehensweise der Arbeitsgruppe „Nahrungsergänzungsmittel“

Zur Bearbeitung ihres Arbeitsauftrags hat die HoA WG FS einen zweistufigen Ansatz verfolgt:

Risikobewertung

Von den Mitgliedern der HoA WG FS wurden bereits bestehende Risikobewertungen von Pflanzen bzw. Pflanzenteilen oder Substanzen zusammengetragen. Zur Bewertung dieser Dokumente wurde eine Checkliste entwickelt, um die gesammelten Informationen zu klassifizieren und ggf. Ergänzungsbedarf zu identifizieren. Die verfügbaren Risikobewertungen wurden in einer Unterarbeitsgruppe gesichtet und mittels dieser Checkliste bewertet. Diese Unterarbeitsgruppe prüfte, ob für einzelne Stoffe ein Verfahren nach Artikel 8 der Anreicherungsverordnung und somit eine Aufnahme in den Anhang III dieser Verordnung gerechtfertigt sei. Die Ergebnisse der Unterarbeitsgruppe wurden in der HoA WG FS diskutiert. Außerdem wurde darüber beraten, wie weiter vorzugehen ist und welche Risikomanagementmaßnahmen sich daraus ableiten lassen.

Risikomanagement

Die Mitglieder der HoA WG FS haben geprüft, ob die Verwendung bestimmter Pflanzen und Pflanzenteile in der EU oder in den Staaten einzelner Mitglieder der Arbeitsgruppe bereits rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Für diese Stoffe wurde geprüft, ob bereits Risikobewertungen vorliegen und ob es Hinweise gibt, dass diese unter den Anwendungsbereich der Novel Food-Verordnung fallen könnten. Die HoA WG FS hat hierfür ein mehrstufiges Arbeitsschema erarbeitet, um eine sachgerechte Bearbeitung der Stoffe hinsichtlich

a) ihres vermeintlichen Status als neuartiges Lebensmittel und
b) der bereits vorliegenden Informationen zu ermöglichen.

Jene Stoffe, die als vermeintlich nicht neuartig (im Report „assumed not novel“) bzw. vermeintlich nicht neuartig ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln (im Report „assumed not novel in food supplements only“, kurz „assumed not NFS“) angesehen werden, wurden von der HoA WG FS näher betrachtet. Der Status dieser und aller weiteren Stoffen, die vermutlich als neuartig anzusehen sind, soll durch die Arbeitsgruppe „Neuartige Lebensmittel“ der Europäischen Kommission (CAFAB WG NF) bestätigt werden. Die weitere Bearbeitung der dann bestätigten neuartig anzusehenden Stoffe, soll durch die CAFAB WG NF erfolgen.

Schrittweise wurde eine gemeinsame Liste für sogenannte „andere Stoffe“ erstellt, die nicht oder nur eingeschränkt in NEM verwendet werden sollen. Daraus wurden Stoffe für ein Verfahren nach Artikel 8 Anreicherungsverordnung identifiziert, die geeignet sind, in den Anhang III, Teile A, B oder C dieser Verordnung aufgenommen zu werden. Voraussetzung dafür ist jeweils eine entsprechende aktuelle wissenschaftliche Risikobewertung.

Damit Stoffe ein „Verfahren nach Artikel 8“ der Anreicherungsverordnung durchlaufen können, müssen diese verschiedene Kriterien erfüllen. Die Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 festgelegt: Die Stoffe müssen tatsächlich in Lebensmitteln verwendet werden. Außerdem muss ihre Aufnahme größer sein als diejenige, die mit der üblichen Ernährung erfolgt. Des Weiteren muss es Belege (i. d. R. Risikobewertungen) dafür geben, dass ein vermutliches Risiko mit dem Verzehr dieser Stoffe einhergeht.

Die Arbeitsgruppe hat bisher für 117 Stoffe Risikobewertungen, Informationen zum vermeintlichen Novel Food-Status, vorliegende RASFF-Notifizierungen (Meldungen im Europäischen Schnellwarnsystem), dem Erfüllen der Anforderungen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 und weitere Informationen gesammelt. Anhand dieser Kriterien wurden diese Stoffe entsprechend kategorisiert und priorisiert.

Der erste Bericht der Arbeitsgruppe „Nahrungsergänzungsmittel“ 

Die Arbeitsgruppe hat einen Bericht erstellt, in dem 117 Stoffe hinsichtlich der oben genannten Informationen kategorisiert und bereits teilweise priorisiert wurden:

Bericht mit einer Liste von Stoffen, die aufgrund ihres potentiellen Risikos für die menschliche Gesundheit nicht oder nur mit Beschränkungen in Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmitteln) verwendet werden sollten (2024, nur in englischer Sprache verfügbar) Bericht mit einer Liste von Stoffen, die aufgrund ihres potentiellen Risikos für die menschliche Gesundheit nicht oder nur mit Beschränkungen in Lebensmitteln (Nahrungsergänzungsmitteln) verwendet werden sollten (2024, nur in englischer Sprache verfügbar) Titelseite des ersten Reports der HoA WG FS, Februar 2024 Quelle: BVL

Sechs dieser Stoffe wurden zwischenzeitlich rechtsverbindlich geregelt bzw. befinden sich im Bewertungs- oder Regelungsprozess durch die europäischen Behörden.

Zwölf Stoffe werden in dem Bericht für ein Verfahren nach Artikel 8 der Anreicherungsverordnung vorgeschlagen. Wenn die EU KOM diesem Vorschlag folgt, wird sie die EFSA mit der Bewertung dieser Stoffe beauftragen. Auf Grundlage der entsprechenden Stellungnahmen der EFSA kann die EU KOM über weitere Schritte entscheiden, z. B. die Verwendung dieser Stoffe beschränken oder verbieten. Dies würde durch eine Aufnahme in den Anhang III der Anreicherungsverordnung erfolgen.

Die Informationen für 34 weitere Stoffe reichten zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichtes nicht aus, um deren Regulierung vorzuschlagen. Für 65 weitere Stoffe steht eine derartige Regelung nicht offen, da sie als vermeintlich neuartige Stoffe derzeit nicht in Lebensmitteln verwendet werden dürfen. Die Arbeitsgruppe schlägt in ihrem Bericht vor, den Status dieser Stoffe durch die CAFAB WG NF bestätigen zu lassen und sie anschließend für eine Aufnahme in den NFSC vorzusehen.

Die HoA WG FS schlägt in diesem Bericht vor, dass der Arbeitsauftrag von der HoA an die Arbeitsgruppe verlängert und um neue Aufgaben erweitert werden soll.