Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

FAQ Verbraucherprodukte

Spielwaren

Was genau ist Spielzeug eigentlich? Was nicht?

Als Spielzeug gelten Produkte, die „dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“. (Art. 2 der Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, „Spielzeugrichtlinie“). Die Spielzeugrichtlinie enthält zur Abgrenzung auch eine Liste mit Produkten, die nicht als Spielzeug gelten (Art. 2 und Anhang I). Produkte für Jugendliche und Erwachsene, die zum Spielen gestaltet sind oder Scherzartikel darstellen, sind in der Bedarfsgegenständeverordnung geregelt.

Wer ist für die Sicherheit von Spielzeug verantwortlich?

Der Hersteller trägt die Verantwortung für die Sicherheit seiner Ware. Er muss sicherstellen, dass sein Spielzeug den geltenden rechtlichen Vorgaben entspricht und den Sicherheitsanforderungen genügt. Den Überwachungsbehörden muss er dazu Nachweise vorlegen. Als Zeichen des Nachweises kennzeichnet er das Produkt mit dem abgebildeten CE-Kennzeichen. Spielzeug ohne CE-Kennzeichnung darf nicht verkauft werden. Bei dem CE-Zeichen handelt es sich also um eine Pflichtkennzeichnung des Herstellers, nicht um ein Gütesiegel durch eine unabhängige Stelle.

Für den sachgerechten Umgang mit dem Spielzeug ist der Verbraucher verantwortlich. Dazu ist es wichtig, sich mit der Produktbeschreibung und den Benutzungshinweisen gründlich vertraut zu machen und die Altersvorgaben zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber stellt mit dem rechtlichen Rahmen sicher, dass die Gesundheit der Menschen ausreichend geschützt ist. Beispielsweise nehmen Kinder unter 3 Jahren Spielzeug gerne in dem Mund. Diesem besonders intensiven Kontakt hat der Gesetzgeber durch spezielle Grenzwerte für Kleinkinderspielzeug Rechnung getragen.

Wird Spielzeug auch überwacht?

Spielzeug wird riskoorientiert überwacht, das bedeutet z.B., dass vorrangig Produkte untersucht werden, die schon mal Mängel aufgewiesen haben, oder die eine große Verbreitung haben. Hierbei werden die Produkte hinsichtlich der Einhaltung der chemischen und physikalischen Sicherheitsanforderungen betrachtet. Die zuständigen Behörden der Bundesländer untersuchen nicht nur das Spielzeug selbst. Auch das Qualitätssystem, mit dem der Hersteller die Sicherheit seines Produktes sicherstellen will, wird von den zuständigen Behörden kontrolliert. Darüber hinaus gibt es spezielle bundesweit koordinierte Überwachungsprogramme. In diesen wurden im Laufe von mehreren Jahren u.a. bestimmte Spielwaren auf Schwermetalle, Nickelabgabe, Farbstoffe, Nitrosamine oder Weichmacher hin untersucht. Die Untersuchungsergebnisse werden in den BVL-Reporten veröffentlicht.

Welche Gefahren können von Spielzeug ausgehen?

Nicht rechtskonform hergestelltes Spielzeug kann sowohl chemische als auch physikalisch-mechanische Gefahren mit sich bringen. Chemische Gefahren entstehen, wenn bei der Herstellung des Spielzeugs Substanzen verwendet wurden, die die Gesundheit des Verbrauchers schädigen können. Solche Substanzen können über die Haut oder auch die Schleimhaut in den menschlichen Körper gelangen. Physikalisch-mechanische Gefahren entstehen, wenn der Einsatz der Materialien oder die Verarbeitung nicht auf die tatsächliche Verwendung des Spielzeugs ausgerichtet sind. So können z.B. Teile zerbrechen oder zu leicht abreißen, die dann verschluckt werden oder andere Verletzungen verursachen können. Zu lange Bänder, die sich wiederum nicht lösen, können zu einer Strangulation führen. Weiterhin ist die elektrische Sicherheit oder eine mögliche Schädigung durch zu laute Spielsachen zu beachten.

Auf welche Angaben muss ich beim Kauf achten? / Was sagen mir die Spielzeug-Siegel?

Eine Spielzeugverpackung zeigt oft viele Informationen zur Güte und Eigenschaft des Produktes, die jedoch von unterschiedlicher Aussagekraft sind.

Grundvoraussetzung ist, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung des Spielzeugs erfüllt sind. Das sind der in der EU ansässige Hersteller oder Importeur, die Anwendungshinweise und ggf. Warnhinweise sowie das CE-Zeichen. Mit dem verpflichtenden CE-Zeichen gibt der Hersteller eine eigenverantwortliche Erklärung ab, dass das Produkt den geltenden europäischen Richtlinien entspricht.

Darüber hinaus kann der Hersteller durch das Aufdrucken von weiteren Siegeln demonstrieren, dass er bei der Produktion bestimmte Aspekte besonders berücksichtigt hat. Diese Angaben sind freiwillig.

Wie kann ich die Qualität von Spielzeug erkennen?

Spielzeug für jede Altersstufe soll man mit allen Sinnen kaufen, um unzureichende Qualität auszuschließen. Auch wenn viele unerwünschte Stoffe nicht durch Geruch auffallen und ein aufdringlicher Geruch nicht immer auf gefährliche Stoffe hinweist, ist der Verbraucher gut beraten, sich auf seinen Gesamteindruck zu verlassen.

Grundsätzlich kann man prüfen, ob das Spielzeug für die gedachte Altersgruppe geeignet ist und der Verwendung standhalten wird. Bewegen Sie bewegliche Teile, um einen Eindruck von der Stabilität zu bekommen. Durch Abtasten und Fühlen können Sie spitze Ecken, scharfe Kanten und sich lösende Kleinteile entdecken. Hören Sie auch hin, ob die Geräusche des Spielzeuges für ein Kleinkind zu laut sein könnten. Spielzeug, das intensiv und unangenehm riecht, sollten Sie ebenso vermeiden wie Spielzeug, das schon in den Händen abfärbt. Als Orientierung können auch Produkt-Tests dienen, die veröffentlicht wurden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält auf seiner Homepage eine Klappkarte zum Ausdruck bereit, die die wichtigsten Kriterien für den Einkauf von Spielzeug zusammenfasst.

Auch die Europäische Kommission hat eine entsprechende Broschüre veröffentlicht.

Tätowieren

Wer sich tätowieren lassen möchte, sollte sich vorher gut informieren. Wichtig ist, dass die Tätowierung von einer qualifizierten Person durchgeführt wird. Denn „sich ein Tattoo stechen zu lassen“ ist nicht nur schmerzhaft, sondern birgt auch gesundheitliche Risiken. Wenn die hygienischen Bedingungen nicht eingehalten werden oder die verwendeten Nadeln nicht steril sind, besteht das Risiko einer bakteriellen Infektion. Die in die Haut verbrachten Farbstoffe müssen zudem gesundheitlich unbedenklich sein.

Nur ein Tätowier-Profi kennt seine Tätowiermittel und arbeitet hygienisch. Aufgrund dessen empfiehlt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das Tattoostudio sorgfältig auszuwählen. Worauf sollten Sie bei der Auswahl eines Tattoostudios achten? Welche rechtlichen Regelungen gelten für Tätowiermittel? Wohin können Sie sich wenden, wenn Sie Probleme haben? Im Folgenden hat das BVL Fragen, die dem Amt im Zusammenhang mit Tätowiermitteln gestellt wurden, beantwortet. Ausführliche Informationen zum Inverkehrbringen von Tätowiermitteln für Hersteller finden Sie hier „Verbraucherprodukte/Für Antragsteller und Unternehmer“.

Was sind Tätowiermittel?

Mit dem Begriff „Tätowiermittel“ werden Farbstoffe bezeichnet, die in oder unter die menschliche Haut eingebracht werden. Sie sollen dort verbleiben und sind dafür bestimmt, das Aussehen zu beeinflussen.

Woraus bestehen Tätowiermittel?

Heutige Tätowiermittel sind Gemische, die hauptsächlich aus Farbpigmenten (z. B. Titandioxid, Kohlenstoff, Eisenoxide, Chromoxide, Azoverbindungen), Flüssigkeiten zur Suspendierung (Wasser, Alkohol) und Mitteln zur Einstellung der Konsistenz und Haltbarkeit (u. a. Bindemittel und Konservierungsstoffe) bestehen.

Welche Tätowiermittel dürfen verwendet werden? Wie sind Tätowiermittel rechtlich geregelt?

Tätowiermittel sind über die Tätowiermittel-Verordnung rechtlich geregelt. Diese regelt unter anderem die erforderliche Kennzeichnung von Tätowiermitteln sowie das Verbot von bestimmten Stoffen. Eine Liste, welche Farbstoffe verwendet werden dürfen (Positivliste), existiert derzeit noch nicht.

Nach der zum 01. Mai 2009 in Deutschland in Kraft getretenen Tätowiermittelverordnung (TätoV) dürfen Farbstoffe, an deren gesundheitlicher Unbedenklichkeit Zweifel bestehen, nicht als Mittel zum Tätowieren verwendet werden. Dazu gehören unter anderem Azo-Farbstoffe und para-Phenylendiamin (PPD).

Darüber hinaus wird mit Vorschriften zur Kennzeichnung von Tätowiermitteln in der TätoV sichergestellt, dass alle Inhaltsstoffe angegeben werden. Dies soll Transparenz über die Zusammensetzung der in die Haut eingebrachten Farbstoffe schaffen. Auch müssen Tätowiermittel eindeutig bezeichnet werden, Herstellerangaben enthalten sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum. Zudem muss der Herstellungs- oder Einfuhrort den zuständigen Überwachungsbehörden der Länder gemeldet werden. Das ermöglicht den Überwachungsbehörden beispielsweise regelmäßige Kontrollen und die Überwachung der in Deutschland verwendeten Tätowiermittel.

Grundsätzlich ist bereits im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt, dass keine Tätowiermittel hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen (§§ 30, 31 LFGB).

Hinsichtlich der zum Tätowieren verwendeten Arbeitsmaterialien wie Nadeln, Nadelhalter oder Griffstücke sollte die Verbraucherin oder der Verbraucher auf hygienische Bedingungen oder die Verwendung von Einwegmaterial achten.

Wer sorgt für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen? Wohin kann ich mich bei Problemen wenden?

Für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen beim Einsatz von Tätowiermitteln sind in Deutschland die Hersteller und Importeure zuständig. Die Überwachungsbehörden der Bundesländer prüfen stichprobenartig, ob die Tätowiermittel den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Hinweise auf Probleme mit Tätowiermitteln können Sie an die örtlichen Überwachungsbehörden richten.

Einen Überblick über die in Deutschland zuständigen Überwachungsbehörden finden Sie hier: www.bvl.bund.de/kosmetikbehoerden

Die Behörden prüfen zusätzlich im Rahmen der Marktüberwachung Tätowiermittel regelmäßig, beispielsweise auf Schwermetalle oder auf die Belastung mit Keimen. Informationen hierzu finden Sie hier.

Gereizte Haut, Ekzeme oder Ausschlag nach dem Stechen eines Tattoos sollte die Verbraucherin oder der Verbraucher nicht einfach hinnehmen. Hat die Verbraucherin oder der Verbraucher den Verdacht, dass ein Tätowiermittel eine unerwünschte Wirkung ausgelöst hat, rät das BVL, zunächst einen Arzt oder Hautarzt aufzusuchen. Beispielsweise bei einer allergischen Reaktion muss das Tätowiermittel wieder aus der Haut entfernt werden.

Welche Aufgabe hat das BVL zum Schutz der Verbraucherin oder der Verbraucher vor gesundheitlich bedenklichen Tätowiermitteln?

Bevor in Deutschland ein Tätowiermittel verwendet werden darf, muss der Hersteller die Zusammensetzung des Tätowiermittels bzw. die Rezeptur dem BVL mitteilen (www.bvl.bund.de/Tattoomitteilung).

Die Rezepturen werden im BVL formal auf Vollständigkeit geprüft. Danach werden die Angaben den deutschen Giftinformationszentren mitgeteilt. Mit diesen Informationen können die Giftinformationszentren Anfragen von Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Behandlung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Tätowiermitteln beantworten.

Die auf dem Markt befindlichen Tätowiermittel werden stichprobenartig oder im Rahmen von bundesweit koordinierten Programmen von den Überwachungsbehörden der Bundesländer kontrolliert und Daten der Programme dem BVL übermittelt. In jährlichen Berichten zum Bundesweiten Überwachungsplan (BÜP) und zum Monitoring veröffentlicht das BVL die erhobenen Daten.

Wo kann ich mich tätowieren lassen?

Lassen Sie sich von einem Fachmann oder einer Fachfrau tätowieren. Lassen Sie Tätowierungen nicht in privater Umgebung, von Freunden oder auf der Straße durchführen! Meiden Sie günstige Urlaubsgelegenheiten, denn es ist fraglich, ob ein „Profi“ Sie tätowiert. Zudem verhindern Sprachbarrieren in Urlaubsländern oft eine umfassende Beratung. Im Falle von Hautreaktionen kann der Urlaub schnell zu Ende sein, insbesondere, wenn unsauber gearbeitet wurde.

Das Tätowier- oder Kosmetik-Studio der Wahl sollte eine Gewerbeanzeige nachweisen können. Achtung: "Tätowierer/Tätowiererin“ ist kein offizieller Ausbildungsberuf. Das heißt, dass die Verwendung der Bezeichnung keiner Einschränkung wie einem nachgewiesenen Berufsabschluss unterliegt. Jeder kann sich "Tätowierer/Tätowiererin" nennen.

Worauf sollte ich im Tätowierstudio achten?

Tätowiererinnen und Tätowierer, die Sie als Verbraucherin oder Verbraucher ernst nehmen, tätowieren nicht bei Ihrem ersten Besuch, sondern erst nach eingehender Beratung zu Risiken und gesundheitlichen Aspekten. Tätowier-Profis kennen ihre Tätowierfarben und deren Bestandteile und wissen, dass diese gewissenhaft und hygienisch einwandfrei hergestellt wurden.

Schauen Sie sich im Tätowierstudio genau um: Hygiene hat die höchste Priorität bei der Auswahl des geeigneten Studios. Der Arbeitsplatz sollte sauber sein. Vergewissern Sie sich, dass die Tätowiererin oder der Tätowierer frische Einmal-Handschuhe trägt. Vor jeder Tätowierung muss die Haut mit Alkohol desinfiziert werden. Für jede Kundin und jeden Kunden sollte neue Farbe in kleine Einmalgefäße gefüllt werden. Achten Sie darauf, dass Nadeln mit Nadelstangen aus Einmalverpackungen verwendet werden und diese in Ihrem Beisein sowie unmittelbar vor der Benutzung aus der Verpackung entnommen werden. Zum Verdünnen der Farben und zur Reinigung der Haut während und nach dem Tätowieren sollte nur steriles Wasser benutzt werden, denn Leitungswasser und auch destilliertes Wasser ist nicht wirklich frei von Keimen. Der Nadelstangenhalter muss vor der Verwendung in einem Sterilisator sterilisiert werden; alternativ kann auch Einmalmaterial verwendet werden.

  • Geräte und Instrumente, die als Einmalmaterial verwendet werden sollten:
  • Handschuhe
  • Papierhandtücher
  • Spatel und Behältnisse zum Entnehmen der Tätowiermittel oder Salben
  • Rasierer
  • Nadeln, Nadelstangen, Nadelstangenhalter (aus Einmalverpackung oder sterilisiert)
  • Farbkappen
  • Tupfer für Hautverletzungen

Welche gesundheitlichen Risiken bringen Tätowierungen mit sich?

Tätowierungen bergen gesundheitliche Risiken wie Infektionen mit Viren, allergische Reaktionen wie Kontaktallergien und Risiken durch verunreinigte Tätowiermittel. Die Tätowierung sollte daher nur erfolgen, wenn vorher alle möglichen gesundheitlichen Risiken sorgfältig geprüft wurden.

Einen Überblick über alle gesundheitlichen Risiken finden Sie auf den Internetseiten des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR).

Worauf sollte ich beim Tätowieren noch achten?

Jede Haut ist unterschiedlich sensibel! Die Farbstoffe von Tätowiermitteln können Reaktionen hervorrufen, auch dann, wenn dieser Farbstoff bereits zuvor in Tätowierungen verwendet wurde und keine Reaktion hervorgerufen hat.

Tätowierungen färben die Haut, aber zerstören oft ihre natürliche Pigmentierung. Aufgrund dessen benötigt tätowierte Haut einen intensiven Sonnenschutz.

Prozeduren zur Entfernung von Tätowierungen sind derzeit noch langwierig und kostspielig, Folgen der Entfernung sind noch nicht abschätzbar. Nicht zu unterschätzen ist auch, dass zumindest großflächige Tätowierungen die Erkennung von krankhaften Hautveränderungen wie Hautkrebs erschwert.

Welche weiteren Informationen zum Thema Tätowieren könnten von Interesse sein?

Merkblatt des BVL zum Tätowieren

Informationen für Antragsteller und Unternehmen

Gesundheitliche Bewertung von Tätowiermitteln

(Ernste) unerwünschte Wirkungen bei Kosmetik (SUE)

Was ist Kosmetik?

Als Kosmetik gelten Substanzen, die dafür vorgesehen sind, äußerlich mit dem menschlichen Körper (Haut, Nägel, Haare), den Zähnen und den Mundschleimhäuten in Berührung zu kommen.

Außerdem müssen sie dazu dienen, den Körper:

• zu reinigen,
• zu parfümieren,
• das Aussehen zu verändern,
• zu schützen,
• in gutem Zustand zu halten oder
• den Körpergeruch zu beeinflussen.

Diese Definition wird von vielen Produkten erfüllt: Mittel zur Verschönerung wie Schminke, Nagellack, Hautcreme oder Parfüm ebenso wie Seife, Zahnpasta, Sonnencreme, Deos, Rasierschaum oder Badezusatz.

Was kann ich tun, wenn ich eine unerwünschte Wirkung habe?

Wenn Sie an einer unerwünschten Wirkung leiden, sollten Sie Ihren Arzt oder Apotheker aufsuchen, zudem sollten Sie den Hersteller oder Händler/Importeur informieren. Hierfür bietet sich das Online-Formular im Bundesportal oder die vom BVL erstellte Checkliste an. Sie können auch eine Behörde vor Ort oder das BVL informieren. Weitere Ansprechpartner für Fragen zur Zusammensetzung von Kosmetikprodukten, Wirkungsweise, Handhabung, Entsorgung etc. finden Sie hier.

Was ist eine unerwünschte Wirkung bei Kosmetik?

Unerwünschte Wirkung*Eine negative Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die auf den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch eines kosmetischen Mittels zurückführbar ist.
Ernste unerwünschte Wirkung*
(Englisch: Serious Undesirable Effects = SUE)
Eine unerwünschte Wirkung, die zu vorübergehender oder dauerhafter Funktionseinschränkung, Behinderung, einem Krankenhausaufenthalt, angeborenen Anomalien, unmittelbarer Lebensgefahr oder zum Tod führt.

* Gemäß Definition Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Unerwünschte Wirkungen können z. B. durch allergische Reaktionen, Hautreizungen oder sonstige Unverträglichkeiten ausgelöst werden und zeigen sich meist, aber nicht nur, in den Bereichen, in denen das kosmetische Mittel angewandt wurde oder mit dem es in Berührung gekommen ist. So können bei Unverträglichkeiten bei der Anwendung von Haarfärbemitteln neben der Kopfhaut auch die Hände, Nacken oder Stirn betroffen sein. Es kann sich bei der Reaktion der Haut um Rötungen, Juckreiz, Brennen, Nässen, Blasenbildung, Eiterbeulen oder ähnliches handeln. Bei Zahn- oder Mundpflegemittel können z. B. Reizungen der Mundschleimhäute, übermäßige Empfindlichkeit oder Verfärbung der Zähne auftreten.

Zu den häufigsten Auslösern von Allergien gehören Duftstoffe, Haarfarben und Konservierungsstoffe.

Wenn die unerwünschte Wirkung weiterreichende Folgen für das eigene Leben hat, so dass Sie z. B. Ihrer Arbeit nicht nachgehen können oder eine sonstige Einschränkung der körperlichen Fähigkeiten haben, das Krankenhaus aufsuchen müssen oder sogar eine lebensbedrohliche Situation erleben, spricht man von einer ernsten unerwünschten Wirkung.

Die Entscheidung, ob es sich bei einer Meldung um eine unerwünschte oder ernste unerwünschte Wirkung handelt, obliegt der Person, die die erste Meldung erhält, also der Arzt, die Firma, der Händler oder die Behörde.

Das Auftreten von einzelnen unerwünschten Wirkungen beruht in der Regel auf individuellen allergischen Reaktionen oder Unverträglichkeiten und bedeutet nicht automatisch, dass ein Produkt unsicher ist oder nicht rechtskonform hergestellt wurde.

Was kann die Ursache sein?

In den meisten Fällen ist die Ursache für eine unerwünschte Wirkung bei kosmetischen Mitteln eine individuelle Reaktion einzelner Personen auf bestimmte Inhaltsstoffe. Das können Allergien sein, die bereits vorhanden sind oder auch solche, die erst durch Verwendung des kosmetischen Mittels erworben werden. Es muss aber nicht immer eine Allergie sein, es kann sich auch um Überempfindlichkeiten aus unterschiedlichen Gründen handeln.

Es wäre auch möglich, dass das kosmetische Mittel nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, auch wenn das bei den bisherigen Beobachtungen der Meldungen nur in sehr wenigen Fällen vermutet wird.

Dabei könnte es sein, dass z.B. die Kennzeichnung von Allergenen Duftstoffen fehlt, ein verbotener Stoff verwendet wurde, Höchstmengen überschritten wurden oder die erforderliche Sicherheitsbewertung nicht sachgerecht durchgeführt wurde. Es kann sich aber auch um Probleme bei den Rohstoffen, der Herstellung oder Lagerung handeln. Deshalb ist es auch für Firmen und zum Schutz weiterer Verbraucher wichtig, Informationen über unerwünschte Wirkungen weiterzugeben. Nur dann kann ein Hersteller/Importeur zum Schutz der Verbraucher und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Überwachungsbehörde geeignete Maßnahmen ergreifen.

Wie kann der Verbraucher eine Meldung vornehmen?

Die Meldung einer ernsten unerwünschten Wirkung wird zunächst von dem betroffenen Verbraucher oder seinem behandelnden Arzt bzw. anderen Fachpersonal aus dem Gesundheitswesen (z. B. Apotheker) erstellt. Diese Informationen können entweder an den für das kosmetische Mittel verantwortlichen Hersteller/Importeur (auf dem Produkt angegeben), den Händler (bei dem das Produkt bezogen wurde) oder an eine Behörde (zuständige lokale Überwachungsbehörde vor Ort, BVL) übermittelt werden. Empfohlen wird hierfür die Verwendung des Online-Formulars im Bundesportal oder die Verwendung der BVL-Checkliste für ernste unerwünschte Wirkungen.

Was passiert mit der Meldung?

Nach Weitergabe der Information über eine ernste unerwünschte Wirkung von dem betroffenen Verbraucher oder seinem behandelnden Arzt bzw. anderen Fachpersonal besteht für Hersteller/Importeure oder Händler die Verpflichtung, dies den zuständigen Behörden zu melden (Art. 23 Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Durch den Austausch von Informationen über ernste unerwünschte Wirkungen zwischen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten können Häufungen, die auf bestimmte Produkte oder Substanzen zurückzuführen sind, erkannt werden und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung europaweit eingeleitet werden. Hierbei ist es wichtig, dass möglichst viele Informationen vom ersten Übermittler über die eingetretene unerwünschte Wirkung mitgeteilt werden.

Händler und Hersteller/Importeure des betreffenden kosmetischen Mittels müssen ernste unerwünschte Wirkungen ohne Verzögerung an die zuständige Überwachungsbehörde melden. Die zuständigen Behörden prüfen diese Meldungen und geben diese an die Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten weiter.

Von Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Meldung, bis zur abschließende Übertragung der Meldung an die Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, dürfen maximal 20 Tage vergehen.

Eine Übersicht über die möglichen Meldewege und die zu verwendenden Formulare bietet folgende Grafik:

Eine Übersicht über die möglichen Meldewege und die zu verwendenden Formulare. Übersicht über die möglichen Meldewege und die zu verwendenden Formulare Quelle: BVL, Meldewege bei ernsten unerwünschten Wirkungen (SUE)