Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

FAQ Lebensmittelwarnung.de

Einfach erklärt: Fragen und Antworten zu lebensmittelwarnung.de

Wie oft wird das Portal aktualisiert?

Das Portal wird wie ein Nachrichtenportal laufend aktualisiert. Beim Öffnen des Portals sollte die aktuelle Version gezeigt werden.

Besuchen Sie das Portal regelmäßig oder mehrmals am Tag, kann es sein, dass nicht immer die aktuellste Version angezeigt wird. Das kann mehrere verschiedene technische Ursachen haben, zum Beispiel persönliche Einstellungen der Software für den Zugang zum Internet. Falls Sie sicher sein möchten, dass die aktuelle Version gezeigt wird, könnten Sie die Seite neu laden oder den Speicher löschen und danach das Portal erneut öffnen.

Aufgrund der vielen verschiedenen Webbrowser und Möglichkeiten, individuelle Einstellungen vorzunehmen, empfiehlt sich eventuell eine entsprechende Recherche bei den Anbietern der verwendeten Software.

Gibt es ähnliche Portale mit Warnungen für bestimmte Produkte?

Das „Safety Gate“ der Europäischen Kommission veröffentlicht Meldungen u. a. zu Kraftfahrzeugen, Elektrogeräten, Maschinen, Spielzeugen und kosmetischen Mitteln aus dem Europäischen Schnellwarnsystem für Verbraucherprodukte https://ec.europa.eu/consumers/consumers_safety/safety_products/rapex/alerts/?event=main.listNotifications&lng=de

Das „RASFF Portal“ der Europäischen Kommission veröffentlicht Meldungen zu Lebensmitteln, Futtermitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen aus dem Europäischen Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel https://webgate.ec.europa.eu/rasff-window/portal/?event=notificationsList&StartRow=1

Über beide Portale sind auch eigene Auswertungen möglich, die dann als Excel- oder XML-Datei exportiert werden können.

Warum werden bei Twitter, unter dem Twitter-Kanal @LMWarnung, keine vollständigen Angaben zum Produkt veröffentlicht?

Eine Information auf Twitter darf nur eine begrenzte Anzahl von Zeichen haben. Aus rechtlichen Gründen kann über einen Tweet nur auf den öffentlichen Rückruf des Unternehmens bzw. der zuständigen Behörde verlinkt werden. Der Sachverhalt darf aus rechtlichen Gründen nicht verkürzt dargestellt werden.

Führen Behörden auch eigene Kontrollen von Produkten, Herstellern und Verkaufsstellen durch?

Aufgrund rechtlicher Regelungen führen die zuständigen Behörden der Bundesländer risikoorientiert regelmäßig oder anlassbezogen als Reaktion auf aktuelle Entwicklungen Kontrollen von Produkten, Herstellern und Verkaufsstellen durch. Diese Kontrollen sind jedoch unabhängig von den Eigenkontrollen der Unternehmen. Ausführliche Informationen zu allen behördlichen Programmen für die Kontrolle von Lebensmitteln finden Sie in unseren FAQ.

Ich habe ein Lebensmittel gekauft und nach dem Öffnen gesehen, dass es schimmelt. Was soll ich machen?

Normalerweise können Sie Lebensmittel mit Schimmel, wie jedes andere verdorbene Lebensmittel, innerhalb des Verbrauchs- oder Mindesthaltbarkeitsdatums in den jeweiligen Verkaufsstellen zurückgeben. Eventuell benötigen Sie einen Kaufbeleg, wenn Sie Ihr Geld erstattet haben möchten.

Sie haben auch die Möglichkeit, die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes über einen Missstand zu informieren - vor allem, wenn Sie dies häufiger bei einem bestimmten Lebensmittel oder einer bestimmten Verkaufsstelle beobachten.

Generell gilt: Lebensmittel, die sichtbare Schimmelpilz-Stellen haben, am besten entsorgen da sich der Pilz unsichtbar bereits großflächig ausgebreitet hat. Nüsse mit Verfärbungen oder muffigem, unangenehmen Geruch nicht mehr verzehren.

Um dem vorzeitigen Verderb von Lebensmitteln und der Bildung von Schimmelpilzen vorzubeugen, sollten die Lebensmittel richtig gelagert und die Angaben der Produzenten dazu beachtet werden.

Verbraucherprodukte und/oder Bedarfsgegenstände: Was wird auf dem Portal veröffentlicht?

Der Begriff „Verbraucherprodukte“ betrifft viele Produkte – von Autos bis Zahnpasta, aber auch zum Beispiel bestimmte Chemikalien. Er ist ein Oberbegriff für viele verschiedene Produkte, die von unterschiedlichen rechtlichen Regelungen erfasst werden. Ein Teil der Verbraucherprodukte wird im rechtlichen Rahmen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) reguliert. Dies sind Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel. Warnungen zu solchen Produkten werden auch auf dem Portal veröffentlicht.

Eine Besonderheit in der Kategorie der kosmetischen Mittel auf dem Portal lebensmittelwanrung.de sind Tätowiermittel. Dabei handelt es sich rechtlich nicht um kosmetische Mittel. Tätowiermittel werden dennoch unter dieser Kategorie veröffentlicht. Sie dienen zur Beeinflussung des Aussehens, auch wenn sie unter der Haut angewendet werden, und die Bestimmungen für Kosmetika nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch gelten auch für Tätowiermittel. Aufgrund dessen werden Tätowiermittel über die Kategorie kosmetische Mittel auf dem Portal gemeldet.

Hier finden Sie eine Auflistung mit Beispielen aller Bedarfsgegenstände nach dem LFGB: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/02_Verbraucher/01_LMKontaktmaterialien/bgs_bgsNachLFGB_basepage.html

Die Warnungen auf dem Portal betreffen und benennen immer ein konkretes Produkt, welches Verbraucherinnen und Verbraucher anhand der jeweils veröffentlichten Informationen erkennen können. Daher ist die detaillierte Kenntnis der rechtlichen Einordnung von Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln für die Nutzung des Portals nicht notwendig.

Was ist lebensmittelwarnung.de?

lebensmittelwarnung.de ist eine behördliche Webseite. Sie ist ein „Nachrichtenportal“ für Verbraucherinnen und Verbraucher und informiert über aktuelle Warnungen zu Produkten. Auf dem Portal werden Produkte veröffentlicht, die aufgrund einer möglichen Gesundheitsgefahr von Unternehmen zurückgerufen werden oder vor denen eine Behörde warnt.

Mit „Produkten“ sind Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände gemeint. Von den Produkten werden Kriterien zur Identifizierung wie Fotos, Angaben zur Haltbarkeit oder Artikelnummer mitgeteilt. Ergänzend werden Empfehlungen gegeben, was nach dem Kauf eines solchen Produktes zu tun ist, beispielsweise die Rückgabe unter Erstattung des Kaufpreises.

Warum wurde das Portal eingerichtet?

Verbraucherinnen und Verbraucher werden in Deutschland auf verschiedenen Wegen über Warnungen zu Produkten informiert, auch über das Internet. Bis zur Inbetriebnahme des Portals lebensmittelwarnung.de musste man sich jedoch auf den verschiedenen Homepages der 16 Landesministerien oder Senatsverwaltungen informieren. Um eine zentrale Informationsplattform zu schaffen, wurde auf Beschluss der Verbraucherschutzministerkonferenz das Portal lebensmittelwarnung.de im Jahr 2011 freigeschaltet.

Wer muss die Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte informieren?

Für die Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte ist immer das herstellende Unternehmen oder der „Inverkehrbringer“ verantwortlich. Dieser muss einen öffentlichen Rückruf im Internet, in den Printmedien, im Rundfunk oder als Aushang in den Geschäften veranlassen. Auf lebensmittelwarnung.de können diese Rückrufe von den Länderbehörden veröffentlicht werden.

Erfolgt keine Information der Öffentlichkeit durch die Unternehmen, muss die zuständige Behörde vor dem Produkt warnen. Darüber hinaus dürfen Behörden die Öffentlichkeit direkt informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen des Unternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen oder nicht effektiv sind (zum Beispiel über die eigene Internetseite, Newsletter, Aushang oder soziale Medien).

Wer wann die Öffentlichkeit informieren muss, ist rechtlich im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geregelt. Einen Überblick über alle Regelungen finden Sie unten.

Warum heißt das Portal „lebensmittelwarnung.de“, obwohl auch Warnungen für andere Produkte veröffentlicht werden?

Das Portal wurde im Jahr 2011 für die Warnung vor gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten eingerichtet. Es wurde im Jahr 2019 um Produkte der Kategorie kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände erweitert.

Es ist mittlerweile etabliert. Daher wurde der ursprüngliche Portalname als erkennbare „Marke“ auch nach der Erweiterung beibehalten.

Wer betreibt das Portal?

Auf dem Portal informieren Behörden. Jede zuständige Behörde veröffentlicht in eigener Verantwortung alle verfügbaren und relevanten Informationen. In den meisten Fällen handelt es sich bei den Veröffentlichungen um Hinweise der zuständigen Behörden zu Rückrufen von Unternehmen.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) betreut das Portal administrativ und technisch im Auftrag der zuständigen Behörden der Bundesländer. Das beinhaltet auch die Weiterentwicklungen und Änderungen des Portals, die in Abstimmung mit den zuständigen Behörden erfolgen.

Wer stellt eine Warnung auf das Portal?

Die Veröffentlichung einer Warnung auf lebensmittelwarnung.de erfolgt durch die zuständige Behörde. Das sind Landesministerien oder Senatsverwaltungen (Oberste Landesbehörden). Alle 16 obersten Landesbehörden haben jederzeit vollen Zugriff auf das Portal. Gilt eine Warnung für mehrere Bundesländer, schließen sich alle betroffenen Bundesländer dieser Warnung an.

Unternehmen können nicht selbstständig Warnungen auf dem Portal veröffentlichen. Sie müssen Kontakt mit der zuständigen Behörde vor Ort aufnehmen. Das ist die Behörde, die sich am Sitz des herstellenden Unternehmens oder Inverkehrbringers befindet.

Das Portal lebensmittelwarnung.de ist nur eine von mehreren Möglichkeiten für die zuständigen Behörden, über Rückrufe zu informieren. Oft sind ein Aushang im Verkaufsbereich, besonders bei kleinen Geschäften, oder andere Wege zur Information der Kundinnen und Kunden ebenfalls geeignet und meist auch vorgeschaltet. Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit müssen dabei beachtet werden: Ist allerdings möglicherweise das Produkt bereits bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern, ist der öffentliche Rückruf oder eine Warnung auf dem Portal gerechtfertigt.

Wie bekomme ich die Informationen ohne Zugang zum Internet?

Ein Unternehmen, das ein Produkt zurückruft, muss sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher, die dieses Produkt gekauft haben, effektiv und schnell informiert werden. Gesetzliche Vorschriften über die Art und Weise oder vorgeschriebene Informationskanäle (Fernsehen, Radio, Internet, Zeitschriften) gibt es nicht.

Die Unternehmen informieren die Presse, vorwiegend anhand einer Pressemitteilung. Fernsehsender, Radiosender und Printmedien können diese Informationen aufgreifen und weiterverbreiten. Zusätzlich werden in den meisten Fällen Aushänge in den Verkaufsstellen veröffentlicht.

Für wen ist das Portal gedacht?

Das Portal richtet sich an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland, die über einen Internet-Zugang verfügen.

Wie ist das Portal aufgebaut?

Das Portal lebensmittelwarnung.de ist einfach und übersichtlich strukturiert. Auf der Startseite befinden sich die neuesten Warnungen. Ganz oben steht die aktuellste Warnung mit allen wichtigen Informationen zum Produkt, die auf den ersten Blick ersichtlich sind: der Name des Produkts, des Herstellers oder des Inverkehrbringers, gegebenenfalls die Verkaufsstelle, die betroffenen Bundesländer, das Datum der Veröffentlichung, in den meisten Fällen ein Foto und der Grund für die Warnung.

Weiterführende Informationen, wie beispielsweise Artikelnummer, Haltbarkeitsdatum oder Kontaktinformationen der zuständigen Behörden oder die Pressemitteilung des Unternehmens, sind über einen separaten Button „Details“ erreichbar.

Woran erkenne ich die neuesten Warnungen?

Die neuesten Warnungen stehen in der Liste mit allen Warnungen auf der Startseite „Alle Warnungen“ des Portals ganz oben, also an erster Stelle. Alle Warnungen sind mit dem Datum ihrer Veröffentlichung gekennzeichnet.

Was bedeutet die Liste „betroffene Länder“ auf dem Portal?

Unter dem Abschnitt „betroffene Länder“ werden die Bundesländer aufgelistet, in denen das gesundheitsgefährdende Produkt verkauft wurde.

Dabei wird die Warnung von der zuständigen Landesbehörde auf dem Portal eingestellt, in dem das herstellende Unternehmen oder der Inverkehrbringer seinen Sitz hat. Im Anschluss können sich die zuständigen Behörden derjenigen Bundesländer, in denen das Produkt verkauft wurde, der Meldung anschließen.

Unsichere Produkte können auf vielen unterschiedlichen, unter Umständen undurchsichtigen, Wegen in Verkehr gelangen. Es kann daher nicht gewährleistet werden, dass auf lebensmittelwarnung.de veröffentlichte Produkte nur in den betroffenen Bundesländern auf dem Markt sind. Verbraucherinnen und Verbrauchern wird deshalb empfohlen, grundsätzlich alle Warnungen des Portals zu beachten.

Prinzipiell sind die herstellenden Unternehmen oder Inverkehrbringer für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich. Wenn Warnungen bekannt gegeben werden, müssen sie alle ihre möglichen Kundinnen und Kunden auf geeignetem Weg, zum Beispiel über die eigene Internetseite bei Online-Shops, Newsletter, Aushang im Geschäft vor Ort oder über soziale Medien informieren.

Vor welchen Produkten, Waren oder Erzeugnissen warnt lebensmittelwarnung.de?

Gewarnt wird vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.

  • In der Kategorie „Lebensmittel“ können zum Beispiel Mettwurst, Käse aus Rohmilch oder Nüsse Gegenstand von Warnungen sein.
  • Zur Kategorie „kosmetische Mittel“, vor denen gewarnt werden kann, zählen beispielsweise Produkte wie Zahnpasta, Gesichtscreme oder Shampoo.
  • In der Kategorie „Bedarfsgegenstände“ werden beispielsweise Warnungen zu Kochgeschirr, Spielzeug, Schmuck und Bekleidung veröffentlicht.

Gibt es eine Smartphone-App für die Portal-Warnungen?

Alle Warnungen des Portals fließen auch in die „VerbraucherSchutz-App“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ein. Liegen entsprechende Warnungen vor, erhalten Nutzerinnen und Nutzer eine Benachrichtigung auf ihrem Smartphone: https://www.stmuv.bayern.de/service/mobil/verbraucherschutz.htm

Wie lange bleibt eine Warnung bestehen?

Die Dauer einer Warnung orientiert sich in erster Linie an der Haltbarkeit des betroffenen Produkts.

Alle Einträge und Informationen auf dem Portal lebensmittelwarnung.de werden nach Ablauf des Mindesthaltbarkeits- beziehungsweise Verbrauchsdatums, zuzüglich eines Sicherheitszeitraumes, gelöscht.

Warnungen zu Produkten ohne Angaben zur Haltbarkeit werden für gewöhnlich ein Jahr lang veröffentlicht und dann gelöscht.

Wie erfahre ich, dass eine neue Warnung veröffentlicht wurde?

Über neue Warnungen können Verbraucherinnen und Verbraucher sich auf unterschiedlichen Wegen informieren:

  • Sie können einen so genannten „RSS-Feed“ auf das Portal setzen und werden dann automatisch benachrichtigt. Diese Benachrichtigungen lassen sich für bestimmte Bundesländer oder Kategorien (Lebensmittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände) anpassen.
  • Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher einen Zugang bei dem sozialen Netzwerk „Twitter“ haben und dort den Twitter-Kanal „@LMWarnung“ abonnieren, erhalten sie automatisch eine Benachrichtigung über die jeweils neueste Warnung mit einem Link zum Portal, direkt auf das betroffene Produkt.
  • Journalisten können sich auf Anfrage bei der Pressestelle des BVL (pressestelle@bvl.bund.de) in den Presseverteiler des Portals lebensmittelwarnung.de eintragen lassen. Sie erhalten dann per E-Mail einen Hinweis zu neu eingestellten Warnungen.

Was ist mit „verantwortliches Unternehmen“ gemeint?

Herstellende Unternehmen oder Inverkehrbringer von Produkten sind für deren Qualität zuständig und müssen für deren Sicherheit garantieren. Falls gesundheitsgefährdende Produkte hergestellt oder vertrieben wurden, müssen durch diese Unternehmen geeignete Maßnahmen wie Rückruf oder Rücknahmen initiiert werden. Daher werden sie auch als „verantwortliches Unternehmen“ bezeichnet.

Woher kommen die Informationen zu den Warnungen?

Bei den Warnungen auf dem Portal lebensmittelwanrung.de handelt es sich meist um Hinweise der Behörden auf Rückrufe der Unternehmen. Sobald ein gesundheitsgefährdendes Produkt bei Verbraucherinnen und Verbrauchern angekommen ist, muss das verantwortliche Unternehmen geeignete Maßnahmen treffen, um diese schnell und ausreichend zu informieren.

Wann müssen oder dürfen Behörden selbst über lebensmittelwarnung.de warnen?

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Behörden die Öffentlichkeit informieren. Wann Behörden selbst und aktiv Warnungen für Produkte aussprechen dürfen oder die Öffentlichkeit informieren müssen, ist rechtlich im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) detailliert geregelt (siehe unten).

Behörden sollen demnach die Öffentlichkeit informieren, wenn ein Produkt ein Risiko für die Gesundheit darstellt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Das ist der Fall, wenn andere Maßnahmen des Unternehmens nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht effektiv informiert wurden.

Rechtliche Kriterien des LFGB regeln detailliert sowohl Befugnisse als auch Beschränkungen für Behörden, da alle Informationen und Veröffentlichungen weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen können – sowohl für Verbraucherinnen und Verbraucher als auch für Unternehmen.

Wann darf das BVL warnen?

Das BVL ist, unabhängig von den Behörden der Bundesländer, eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Wann das BVL vor gesundheitsschädlichen Produkten warnen und informieren soll, ist ebenfalls rechtlich im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) geregelt (siehe unten).


Demnach warnt das BVL, wenn es sich um gesundheitsgefährdende Produkte handelt, die nicht in Deutschland hergestellt wurden und nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht worden sind. Das können beispielsweise internationale Produkte sein, die weltweit über Onlineportale vertrieben werden.

Darüber hinaus muss entweder eine Meldung eines anderen EU-Mitgliedstaates in den Europäischen Schnellwarnsystemen für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) oder für Verbraucherprodukte (RAPEX) vorliegen.

Rückruf oder Rücknahme eines Produkts: Was finde ich im Portal?

Bei den auf dem Portal veröffentlichten Warnungen handelt es sich vorwiegend um Hinweise der Behörden auf Rückrufe von Unternehmen für gesundheitsgefährdende Produkte.

Ein Rückruf betrifft Verbraucherinnen und Verbraucher direkt: Sie werden aktiv auf den Rückruf hingewiesen und aufgefordert, ein Produkt nicht zu verzehren oder zu verwenden, sondern es zurückzugeben. (Damit ist die Erstattung des Kaufpreises verbunden, auch ohne Kaufbeleg und in jeder Verkaufsstelle für dieses Produkt). Der sogenannte Rückruf erfolgt, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht mehr ausreichend sind. Ein Unternehmen muss die Öffentlichkeit effektiv über den Rückruf und den Grund des Rückrufs informieren. Behörden können diesen Rückruf auf dem Portal lebensmittelwarnung.de veröffentlichen. Die Bedingungen dafür sind im LFGB rechtlich geregelt.

Eine Rücknahme soll ein gesundheitsgefährdendes Produkt bereits aus dem Verkehr ziehen, bevor es Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht. Das Produkt soll durch Beteiligte wie Supermärkte oder sonstige Verkaufsstellen nicht weiterverkauft werden. Bei einer Rücknahme informieren sich die Unternehmen entlang der Lieferkette möglichst schnell gegenseitig.

Welche rechtlichen Regelungen gelten rund um den Betrieb des Portals?

Alle Bedingungen und Voraussetzungen zum Betrieb des Portals und zur Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte sind im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) rechtlich geregelt:

  • Begriffe „Lebensmittel“, „kosmetische Mittel“ und „Bedarfsgegenstände“: Paragraf 2
  • Hier finden Sie eine Auflistung mit Beispielen aller Bedarfsgegenstände nach LFGBhttps://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/02_Verbraucher/01_LMKontaktmaterialien/bgs_bgsNachLFGB_basepage.html
  • Aufgaben und Maßnahmen der zuständigen Behörden: Paragraf 39
  • Wann Behörden selbst und initiativ Warnungen für Produkte aussprechen dürfen oder die Öffentlichkeit informieren müssen: Paragraf 40 Absatz 1 und Absatz 2
  • Erfolgt keine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittelhersteller, muss unter bestimmten Voraussetzungen die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde vor dem Produkt warnen: Paragraf 40 Absatz 1
  • BVL ist zuständige Behörde für die Information der Öffentlichkeit: Paragraf 40 Absatz 5 Nummer 1
  • Welche Verordnung reguliert kosmetische Mittel? Seit Anfang 2010 ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (EU-KosmetikV) als unmittelbar und EU-weit gültige Verordnung für kosmetische Mittel in Kraft. Die Verordnung unterliegt ständiger Änderung insbesondere der Erweiterung oder Streichung von Stoffen. Eine Zusammenstellung aller Änderungen auf dem aktuellen Stand wird als sogenannte „konsolidierte Fassung“ bereitgestellt, die auf den Internetseiten der Europäischen Kommission hier abrufbar sind. Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage des BVL.

Ich habe das betroffene Produkt bereits gekauft oder verzehrt. Wie verhalte ich mich?

Besteht eine konkrete gesundheitliche Gefahr, veröffentlichen Unternehmen oder Behörden Hinweise zum richtigen Verhalten. Es wird darüber informiert, ob für bestimmte Gruppen der Bevölkerung, beispielsweise Schwangere oder ältere Personen, ein erhöhtes Risiko besteht.

Die betroffenen Produkte können gegen Erstattung des Kaufpreiseses, oft auch ohne Vorlage eines Kaufbelegs, zurückgegeben werden. Das ist in jeder Verkaufsstelle für dieses Produkt möglich.

Wie erkenne ich, ob ich das betroffene Produkt zu Hause habe?

Auf dem Portal werden alle wichtigen und verfügbaren Daten veröffentlicht, mit denen das Produkt genau identifiziert werden kann. Dazu gehören neben der vollständigen Bezeichnung auch die Angaben zu den herstellenden Unternehmen oder Inverkehrbringern, den betroffenen Bundesländern und oft ein Foto. Damit können Verbraucherinnen und Verbraucher feststellen, ob sie zum betroffenen Personenkreis gehören, die das Produkt verzehrt haben könnten oder ob es sich in ihrem Haushalt befinden könnte.

Ist dies der Fall, können weitere Kriterien geprüft werden: Angaben zur Haltbarkeit, zum Zeitraum des Verkaufs, der Verkaufsstelle, dem Supermarkt, Artikel- oder Los-Nummer und Internetseite des Unternehmens.
Für Rückfragen werden auch die E-Mail-Adressen der zuständigen Behörden veröffentlicht.

Liegt eine Pressemitteilung oder die digitale Version des Aushangs vor, werden diese ebenfalls auf dem Portal veröffentlicht.

Falls Verzehr oder Verwendung des Produkts eine akute gesundheitliche Gefahr darstellen, werden konkrete Hinweise gegeben, wie sich Verbraucherinnen und Verbraucher verhalten sollen.

Welche Angaben sind für ein Rückrufschreiben vorgeschrieben?

Es gibt keine rechtlichen Vorschriften für die Form eines Rückrufs oder Rückrufschreibens. Ebenso wenig müssen die möglichen Gesundheitsauswirkungen benannt werden.

Was sind die Gründe für Warnungen?

Die häufigsten Gründe für Warnungen betreffen Lebensmittel.

Gewarnt wird unter anderem, wenn in Lebensmitteln krankheitserregende Keime wie Salmonellen, Listerien oder Darmbakterien nachgewiesen worden sind oder die Anzahl der Keime die erlaubten Grenzwerte übersteigt. Auch wenn Fremdkörper wie Glassplitter oder Metallteile enthalten sein könnten, wird auf dem Portal gewarnt. Falsche oder fehlende Angaben von Zutaten auf dem Etikett, beispielsweise zu Allergenen wie Nüssen oder Gluten, können ebenfalls ein Grund für eine Warnung vor Lebensmitteln sein. Werden Mittel zur Reinigung und Desinfektion oder verbotene chemische Substanzen nachgewiesen, führt auch das zu Warnungen.

Bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sind die Gründe für Warnungen häufig der Nachweis von verbotenen chemischen Substanzen. Badeschuhe oder Werkzeuggriffe aus Gummi und Kunststoffen könnten Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten, die krebserregend sein können. Auch bei erhöhten Konzentrationen von Allergie auslösenden Substanzen wie Chrom oder Nickel in Schmuck und in Tätowierfarben wird gewarnt.

Wo kann ich mich im Internet über Krankheitserreger informieren, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln stehen?

Weitere Informationen zu einigen Krankheitserregern, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln stehen, können auf den folgenden Seiten abgerufen werden:

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung -https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/

Robert Koch-Institut -https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/InfAZ_marginal_node.html?cms_lv2=3544250&cms_box=1