Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Zulassen

Das BVL lässt Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel und gentechnisch veränderte Organismen zu - wenn sie für Menschen, Tiere und unsere Umwelt gesundheitlich unbedenklich sind.

Das BVL lässt zu Das BVL lässt zu Das BVL lässt zu Quelle: BVL / Gloger

Wir lassen Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel und gentechnisch veränderte Organismen in Deutschland zu. Im Zulassungsverfahren entscheiden wir, ob und unter welchen Bedingungen ein Pflanzenschutzmittel oder Tierarzneimittel verwendet werden darf. Dafür bewerten wir die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen: Wir prüfen Rezepturen, physikalische, chemische und technische Eigenschaften, pharmazeutische Qualität oder die Analysemethoden. Darüber hinaus sind wir für das Risikomanagement zuständig. Das bedeutet: Wir treffen die Zulassungsentscheidung und verbinden diese mit Anwendungsbestimmungen und Auflagen, um Risiken beim Einsatz zu verringern.

Bei Pflanzenschutzmitteln beispielsweise legen wir im Zulassungsbescheid den Mindestabstand fest, der zu einem See oder Fluss eingehalten werden muss. Wir definieren auch die Schutzausrüstung, die beim Einsatz vom Bauern oder dem Kleingärtner getragen werden muss. Jedes Pflanzenschutzmittel erhält unter anderem mit der Zulassung eine Einstufung zur Bienengefährdung. Ein Pflanzenschutzmittel, das von uns zum Beispiel als "bienengefährlich" eingestuft ist, darf nicht auf blühende oder von Bienen beflogene Pflanzen ausgebracht werden.

Wichtige Kriterien für die Zulassung eines Tierarzneimittels sind neben der pharmazeutischen Qualität auch die Wirksamkeit und die Verträglichkeit für die Tiere und ihre Umwelt. Bei Tieren, die der Lebensmittel Gewinnung dienen, dürfen Rückstände von arzneilich wirksamen Stoffen wie Antibiotika die gesetzlich festgelegten Höchstmengen nicht überschreiten. Dafür legen wir im Zulassungsbescheid eine so genannte "Wartezeit" fest: Diese Zeit muss mindestens zwischen der Verabreichung des Arzneimittels und der Gewinnung des Lebensmittels liegen.

Ob Vorgaben für Pflanzenschutzmittel und Tierarzneimittel eingehalten werden, überprüfen die Behörden zur Überwachung von Lebensmitteln routinemäßig. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sammeln wir und veröffentlichen sie jährlich im "Nationalen Rückstandskontrollplan". Proben mit nicht vorschriftsmäßigen Rückständen in Lebensmitteln sind selten. Akute Warnungen zu Lebensmitteln veröffentlichen die Behörden im Internet unter Lebensmittelwarnung.de

Am Beispiel erklärt ...

Ministerien, Gesetze, Rückstandshöchstgehalte

Möchte ein Unternehmen zu wissenschaftlichen Zwecken gentechnisch veränderte Pflanzen wie Getreide, Zuckerrüben, Tabak oder Kartoffeln in Deutschland anbauen, entscheiden wir über die Zulassung. Dabei beteiligen wir in einem gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren weitere Behörden. Alle Anträge und Genehmigungen seit 1991 veröffentlichen wir auf unserer Homepage. Neben den Informationen zu den Antragstellern werden auch die neuen Eigenschaften der Pflanze und die jeweilige gentechnische Veränderung veröffentlicht. Beispielsweise ist ersichtlich, aus welchem Mikroorganismus ein Gen stammt, dass neu in das Genom der Pflanze eingesetzt wurde.
Über unser "Standortregister" lassen sich zusätzlich nach Postleitzahlen der Anbauort und Flächengröße des Freisetzungsversuchs ermitteln. Zu kommerziellen Zwecken werden derzeit in Deutschland keine gentechnisch veränderten Organismen angebaut. Die Genehmigung dafür wird in der Europäischen Union erteilt.

    Wir entscheiden über die Zulassung, aber ...

    ... am Zulassungsverfahren sind mehrere Behörden mit unterschiedlichen fachlichen Kompetenzen beteiligt. Sie geben Stellungnahmen ab und gesundheitliche Bewertungen. Dazu gehören unter anderem das Robert Koch-Institut (RKI), Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Umweltbundesamt (UBA), Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm), Bundesamt für Naturschutz (BfN), Julius-Kühn-Institut (JKI), Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) oder Paul-Ehrlich-Institut (PEI).