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Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz

Nur registrierte Einzelhändler dürfen im Internet nicht verschreibungspflichtige Tierarzneimittel anbieten.

Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz



Im Versandhandelsregister finden Sie in Deutschland ansässige, zum Versand von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln berechtigte Einzelhändler, die Tierarzneimittel über das Internet vertreiben dürfen.

Nicht erlaubt ist in Deutschland der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln. Informationen zur Verkaufsabgrenzung zu in Deutschland zugelassenen Tierarzneimitteln finden Sie im Arzneimittel-Informationssystem bei www.pharmnet-bund.de (weitere Informationen zu der Recherche nach Tierarzneimitteln die in Deutschland nicht der Verschreibungspflicht unterliegen finden Sie in den FAQs).

In der EU führt jedes Land ein entsprechendes Register mit den dort ansässigen Einzelhändlern, die u.a. Handel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln online betreiben, sodass auch ausländische Händler überprüft werden können. Die entsprechenden Internetseiten und Angaben zum gemeinsamen Logo erhält man auf der Internetseite der EMA (Link s. unten).

Alle erfassten Einzelhändler müssen auf ihren Webseiten das EU-Sicherheitslogo führen, jeweils mit der Flagge des Landes des Firmensitzes. Beim Kauf von Tierarzneimitteln bei ausländischen Händlern ist zu beachten, dass es Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bei der Einstufung der angebotenen Tierarzneimittel geben kann.

EU-Sicherheitslogo

Einzelhändler, die im Versandhandelsregister erfasst sind, müssen auf ihren Webseiten das EU-Sicherheitslogo abbilden. Der Klick auf das Logo führt zu den Angaben des Webshop-Betreibers im Versandhandelsregister für Tierarzneimittel.

Vorsicht Täuschung

Überprüfen Sie jeden Einzelhändler sorgfältig, ehe Sie dort bestellen! Unsere Sicherheits-Tipps helfen Ihnen dabei.

Rechtlicher Hintergrund

Seit dem 28. Januar 2022 gelten die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und das Tierarzneimittelgesetz (TAMG):

  • Für den Einzelhandel mit Tierarzneimitteln im Fernabsatz gelten in Deutschland die Regelungen des Artikels 104 Absatz 1, 5 und 6 Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/6, die nach § 30 TAMG auch für Tierarzneimittel außerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Verordnung für anwendbar erklärt werden:
  • Der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln ist in Deutschland durch dafür berechtigte Einzelhändler erlaubt.
  • NICHT erlaubt ist in Deutschland der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln.
  • Das gemeinsame EU-Logo ist deutlich sichtbar auf der Internetseite des Einzelhändlers zu platzieren und mit einem Link zu seinem Eintrag im Register zu versehen.
  • Es ist ein Hyperlink zum Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz anzulegen.
  • Der zum Versand berechtigte Einzelhändler hat auf seiner Internetseite die Kontaktangaben der zuständigen Überwachungsbehörde anzugeben.