Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

FAQ Tierarzneimittel

Unerwünschte Arzneimittelwirkungen

Was passiert mit den UAW-Meldungen?

Die UAW-Meldungen werden im BVL von Tierärztinnen und Tierärzten bearbeitet und beurteilt. Dafür werden sie hinsichtlich ihres Schweregrades und eines möglichen Zusammenhanges mit der Arzneimittelgabe bewertet. Die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Zusammenhangs wird anhand eines bestimmten Systems, dem sogenannten „ABON-System“, (siehe unten) kategorisiert.

Dann werden die Meldungen mit der Bewertung anonymisiert an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) weitergeleitet. Mithilfe statistischer Methoden wird eine Risikoabschätzung durchgeführt. Bei einer beobachteten Häufung von bisher unbekannten UAW werden geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen, beispielsweise können Warnhinweise in die Packungsbeilage aufgenommen werden. In sehr seltenen Fällen kann es zum Widerruf der Zulassung eines Arzneimittels kommen.

Ebenso erhält jeder, der eine UAW meldet, eine Rückmeldung vom BVL, die die Bewertung der UAW nach dem „ABON-Bewertungssystem“ beinhaltet.

Was ist das „ABON-Bewertungssystem“?

Das „ABON-Bewertungssystem“ kategorisiert nach vier Stufen die Wahrscheinlichkeit eines möglichen Zusammenhangs zwischen einer Arzneimittelgabe und der vermuteten UAW. Dafür wird die Wahrscheinlichkeit eingeschätzt, mit welcher die Arzneimittelgabe ursächlich mit dem aufgetretenen Ereignis zusammenhängen könnte.

Kriterien zur Beurteilung sind beispielsweise der zeitliche Zusammenhang zwischen Arzneimittelgabe und UAW, die pharmakologischen Eigenschaften aller Inhaltsstoffe des Arzneimittels, das Vorhandensein ähnlicher Berichte oder anderer möglicher Erklärungen für die UAW.

Die Einteilung eines möglichen Zusammenhangs erfolgt in
A – wahrscheinlich
B – möglich
O – nicht klassifizierbar oder
N – unwahrscheinlich.

Mit dieser Bewertung wird der Fall an die Datenbank der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) weitergeleitet. Die Bewertung wird auch den Meldern mitgeteilt.

Welche Angaben sind für eine Meldung nötig?

Damit eine Meldung als mögliche UAW aufgenommen werden kann, müssen erreichbare Absenderinnen oder Absender genannt sein. Darüber hinaus muss ein Ereignis stattgefunden haben, beispielsweise wenn Symptome bei einem Tier oder Menschen festgestellt wurden oder eine erwartete Wirksamkeit ausblieb. Nötig ist für eine UAW-Meldung ebenfalls die Angabe eines Arzneimittels oder Wirkstoffs, nach dessen Gabe das Ereignis aufgetreten ist.

Um den Fall wissenschaftlich beurteilen zu können, werden außerdem Angaben zum Betroffenen benötigt, bei Tieren zum Beispiel Tierart, Anzahl behandelter und reagierender Tiere sowie das Geschlecht, Alter und Gewicht. Weiterhin sind der genaue zeitliche Verlauf, mögliche weitere Medikationen und Vorerkrankungen wichtige Informationen zur Beurteilung eines möglichen Zusammenhangs zwischen dem Arzneimittelkontakt/der Arzneimittelgabe und dem Ereignis. Alle diese Angaben sind freiwillig.

Wo gibt es weiterführende Informationen zum Thema UAWs?

Was passiert mit meinen Daten aus der Meldung?

Sämtliche Daten einer UAW-Meldung werden vertraulich behandelt. Kontaktdaten werden nicht an Dritte weitergegeben. Alle Daten werden ausschließlich verwendet, um einen eventuellen Zusammenhang zwischen Arzneimitteln und Symptomen bestmöglich zu bewerten.

Warum soll ich UAW oder bereits den Verdacht darauf unbedingt melden?

Die Meldung von UAW unterstützt aktiv die Arzneimittelsicherheit! Obwohl Arzneimittel für Tiere hohen Anforderungen an Wirksamkeit und Unbedenklichkeit unterliegen, ist es möglich, dass nach der Markteinführung und in der breiten Anwendung unerwünschte und unvorhergesehene Wirkungen auftreten. Seltene Reaktionen, unbekannte Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder besondere Empfindlichkeiten bestimmter Anwendergruppen (z.B. Altersgruppen oder Tierrassen) zeigen sich teils erst unter Praxisbedingungen und bei sehr hohen Anwenderzahlen. Daher ist die Erfassung und Auswertung von UAW unerlässlich für die Arzneimittelsicherheit.

Wer ist zuständig für die Zulassung von Arzneimitteln und die Bearbeitung von UAW?

Für die Zulassung von Tierarzneimitteln ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zuständig. Die Betreuung und Überwachung der Sicherheit von Tierarzneimitteln nach der Zulassung erfolgt ebenfalls durch das BVL. Hierfür werden unter anderem UAW gesammelt und analysiert. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen der Risikominimierung, beispielsweise können Warnhinweise in die Packungsbeilage aufgenommen werden. Darüber hinaus wird die Öffentlichkeit zu sicherheitsrelevanten Arzneimittelthemen informiert.

Die zentrale Zulassung von Tierarzneimitteln für den gesamten europäischen Markt erfolgt durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA). Diese koordiniert auch die Überwachungsmaßnahmen zentral zugelassener Arzneimittel. UAW-Meldungen aus Deutschland bewertet das BVL und sendet sie anonymisiert an die UAW-Datenbank der EMA. Dort stehen sie dann für die zuständigen Behörden aller europäischen Mitgliedsstaaten zur weiteren Analyse zur Verfügung. Seit 2019 besteht ein öffentlicher Zugang zu dieser Europäischen Datenbank, über welchen eingeschränkte Recherchen für Interessierte möglich sind.

Für die Zulassung von Impfstoffen und -sera für Menschen und Tiere sowie deren Betreuung nach der Zulassung ist in Deutschland das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) zuständig.

Für die Zulassung von Arzneimitteln für Menschen und deren Betreuung nach der Zulassung ist in Deutschland das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig.

Was sind „Unerwünschte Arzneimittelwirkungen, UAW“?

Neben der beabsichtigten, also erwünschten Wirkung, können Arzneimittel auch unbeabsichtigte, unerwünschte Wirkungen erzeugen. Diese „unerwünschten Arzneimittelwirkungen“, kurz „UAW“, werden im allgemeinen Sprachgebrauch als „Nebenwirkungen“ bezeichnet.

UAW umfassen nicht nur direkte Nebenwirkungen bei Tieren oder Menschen, sondern sämtliche unerwünschte Wirkungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung eines Arzneimittels auftreten können. Dies können beispielsweise auch eine mangelnde oder gar fehlende Wirksamkeit des Arzneimittels oder schädliche Wirkungen auf die Umwelt sein. Auch wenn erhöhte Rückstände eines Arzneimittels in Fleisch, Milch oder Eiern festgestellt werden, kann es sich um eine mögliche UAW handeln.

Wo finde ich aktuelle Informationen zu UAW?

Bekannte UAW sind in der Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) der jeweiligen Präparate aufgeführt. Werden aufgrund neuer Erkenntnisse Maßnahmen ergriffen, über welche die Öffentlichkeit informiert werden soll, so geschieht dies unter anderem über Pressemitteilungen des BVL, Fachmeldungen, Newsletter, soziale Medien wie Twitter und Fachzeitschriften.

Die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) bietet einen öffentlichen Zugang zu gemeldeten Verdachtsfällen von UAW im Zusammenhang mit in der Europäischen Union (EU) zugelassenen Tierarzneimitteln.

Wie melde ich UAW?

Für die Meldung können Sie unser PDF-Meldeformular nutzen. www.bvl.bund.de/uaw-formular

Alternativ können Sie Ihre Meldung auch über unser Online-Formular eingeben.

https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/05_Tierarzneimittel/01_Aufgaben/04_UeberwachungBetreuung/02_UAW/tam_uaw_node.html

Für die Meldung per Post, Telefon oder per Mail finden sich die Kontaktdaten hier.

Wer soll UAW melden?

UAW melden können sowohl Betroffene, als auch Tierhalterinnen oder Tierhalter und natürlich Tierärztinnen und Tierärzte. Die Meldung erfolgt an das BVL oder den pharmazeutischen Unternehmer, welcher das betreffende Arzneimittel herstellt oder vertreibt. Das BVL nimmt die Meldungen online, telefonisch, per Post oder digital per Mail unter Einhaltung des Datenschutzes entgegen.

Wird die vermutete UAW bei dem pharmazeutischen Unternehmer gemeldet, ist dieser rechtlich dazu verpflichtet, die Informationen zu den vermuteten Nebenwirkungen an das BVL weiterzuleiten.

Was sind Hinweise auf UAW bei Tieren?

Prinzipiell können alle unerwünschten Symptome, die nach dem Verabreichen eines Arzneimittels auftreten, auf eine unerwünschte Wirkung des Arzneimittels hinweisen. Häufig sind solche unerwünschten Wirkungen oder Nebenwirkungen bekannt und in der Packungsbeilage aufgeführt. Zeigen die Tiere jedoch Anzeichen, die nicht in der Packungsbeilage beschrieben sind, könnte dies ein Hinweis auf eine bisher unbekannte unerwünschte Wirkung sein. Sowohl bekannte als auch unbekannte UAW sollten gemeldet werden.

Auffällige Reaktionen sollten mit der Tierärztin oder dem Tierarzt besprochen und abgeklärt werden. Gegebenenfalls handelt es sich um eine UAW, die gemeldet werden sollte.

Was muss ich tun, wenn ich bei mir oder meinem Tier eine UAW vermute?

Haben Sie den Verdacht, dass Sie oder Ihr Tier von einer UAW betroffen sind, sollten Sie dies von der behandelnden Tierärztin/dem behandelnden Tierarzt oder Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt abklären lassen.

Bereits jeder Verdacht auf eine UAW sollte gemeldet werden. Dies gilt auch, wenn Symptome nach einem unbeabsichtigten Kontakt mit dem Arzneimittel auftreten, das Arzneimittel für die behandelte Tierart nicht zugelassen ist, eine erwartete Wirkung nicht eingetreten ist oder negative Effekte auf die Umwelt vermutet werden.

Warum kann es passieren, dass UAW erst nach der Zulassung erkannt werden?

Im Zulassungsverfahren werden unter anderem die Wirksamkeit, die Qualität, wie beispielsweise die Reinheit der Wirkstoffe, und die Unbedenklichkeit der Arzneimittel geprüft. Allerdings werden die Arzneimittel an einer begrenzten Zahl von Tieren getestet. Hierdurch können unter anderem nicht alle Rassen, Altersgruppen und Haltungsbedingungen berücksichtigt werden. So ist es möglich, dass seltene UAW oder Probleme bei der Anwendung erst nach der Zulassung in der breiten Anwendung und unter Praxisbedingungen offensichtlich werden.

Daher ist es ein wichtiger Bestandteil der Arzneimittelsicherheit, dass Arzneimittel auch nach der Zulassung weiter überwacht werden.

Welche Tiere können von UAW betroffen sein?

Im Prinzip können alle Tiere von UAW betroffen sein. Dies gilt nicht nur für Tiere, die gezielt mit Arzneimitteln behandelt wurden, sondern auch für Tiere, die versehentlich in Kontakt mit dem Arzneimittel gekommen sind. Beispielsweise können Tiere, die im selben Haushalt leben oder Stall gehalten werden, mit dem Arzneimittel über andere behandelte Tiere in Berührung kommen. Wildtiere können über einen Eintrag in die Umwelt den Inhaltsstoffen der Arzneimittel ausgesetzt sein. Auch diese Aspekte werden bei der Beurteilung der Arzneimittelsicherheit berücksichtigt.

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Risiko für die Umwelt oder andere Tiere besteht, können Maßnahmen ergriffen werden, um das Risiko zu minimieren. So wird in den Packungsbeilagen einiger Präparate beispielsweise darauf hingewiesen, dass die behandeln Tiere nach Anwendung für eine bestimmte Zeit von Gewässern fernzuhalten sind. Einige Präparate sind für bestimmte Tierarten, beispielsweise Katzen, unverträglich, sodass für diese ein erhöhtes UAW-Risiko bei Fehlanwendungen oder gemeinsamer Haltung mit behandelten Tieren besteht. Hierauf wird durch Piktogramme auf der Verpackung einiger Arzneimittel deutlich hingewiesen, um das Risiko für Katzen zu minimieren.

Um das Risiko des Auftretens von UAW überwachen zu können, sind daher auch Meldungen zu Verdachtsfällen im Zusammenhang mit unbeabsichtigtem Kontakt zu anderen Tieren und der Umwelt wertvolle Informationsquellen.

Können auch Menschen auf Tierarzneimittel reagieren?

In den meisten Fällen erfolgt die Anwendung der Tierarzneimittel durch Tierärztinnen und Tierärzte, Pflegerinnen und Pfleger, Tierhalterinnen und Tierhalter oder Besitzerinnen und Besitzer. Sie können dabei möglicherweise mit dem Arzneimittel versehentlich in Kontakt kommen, beispielsweise beim Auftragen der Präparate oder durch versehentliche Selbstinjektion. In diesen Fällen können auch Menschen auf Arzneimittel für Tiere mit unerwünschten Symptomen reagieren. Solche Reaktionen können von den bekannten Reaktionen bei Tieren sowohl in ihrer Symptomatik als auch in ihrem Ausmaß abweichen. Auch in diesen Fällen sollte der Verdacht einer UAW gemeldet werden.

Generell sollten Menschen den direkten Kontakt mit Tierarzneimitteln möglichst vermeiden.

Vor der Anwendung von Tierarzneimitteln sollte daher die Packungsbeilage auch hinsichtlich der Anwendungshinweise genau studiert und berücksichtigt werden. Gegebenenfalls wird zum Tragen von Schutzausrüstung, wie beispielsweise Handschuhen, geraten.

Welche Arzneimittel können UAW hervorrufen?

UAW können sowohl durch Arzneimittel für Menschen als auch durch Arzneimittel für Tiere ausgelöst werden.

Arzneimittel werden erst nach sorgfältiger Prüfung durch die jeweils zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen zugelassen. So müssen u.a. umfangreiche Studien zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel vorliegen und gesetzliche Kriterien erfüllt werden. Dennoch ist es möglich, dass nach der Zulassung unerwünschte Wirkungen beobachtet werden, die im Rahmen der Zulassung nicht oder in einem geringeren Ausmaß festgestellt wurden.

FAQ Tierarzneimittel (mit Bezug zur Corona-Situation)

Mein Hund ist auf Herzmedikamente angewiesen – muss ich mir Sorgen machen, wenn es zu Engpässen kommt?

Bisher gibt es keine Informationen über Lieferengpässe bei Wirkstoffen oder fertigen Tierarzneimitteln, die sich auf Therapien auswirken. Es muss aber mit Einschränkungen im Warenverkehr gerechnet werden. Von einer Bevorratung einzelner Medikamente sollte jedoch zur Vermeidung von Engpässen abgesehen werden. Sollte es zu Engpässen kommen, wird der behandelnde Tierarzt ggf. die Therapie umstellen und auf andere noch verfügbare Medikamente zurückgreifen.

Ich kann eine Unerwünschte Arzneimittelwirkung (UAW) nicht mehr elektronisch melden? Wie kann ich trotzdem melden?

Sollte das elektronische Meldesystem entfallen, können Meldungen über unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) per Post, per Fax oder Mail an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gesendet werden (Postanschrift: BVL, Mauerstr. 39-42, 10117 Berlin; Fax: 030 18 444 – 89999; E-Mail: uaw@bvl.bund.de) gesendet werden.

Meldebögen finden Sie auf der BVL-Internetseite unter: Unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW)
Diese können über die oben angegebenen Wege verschickt werden.

Gibt es auch die Möglichkeit, Paracetamol oder andere Arzneimittel beim Tier einzusetzen, falls es an Corona erkrankt?

Bitte kontaktieren Sie Ihren Tierarzt in diesem Fall. Paracetamol ist für Katzen toxisch, also auf keinen Fall anwenden!

Ich bin Schweinewirt und behandele meine Tiere mit Paracetamol. Kann ich dieses auch selbst einnehmen/bei mir anwenden, wenn ich kein Paracetamol mehr in der Apotheke bekomme?

Tierarzneimittel sind nicht für die Anwendung am Menschen vorgesehen. Bitte wenden Sie sich an einen Arzt und lassen Sie sich beraten, welche Medikamente, die beim Menschen zugelassen sind, als Alternative in Frage kommen.

Wo bekommt man aktuelle Informationen zu einzelnen Präparaten?

Bei den Pharmafirmen, die die Präparate in den Verkehr bringen, beim Tierarzt und Apotheker.

Ist die Überwachung der Sicherheit von Tierarzneimitteln derzeit gefährdet?

Nein. Die Pharmakovigilanz, also die laufende und systematische Überwachung der Fertigarzneimittel auf mögliche unerwünschte Nebenwirkungen, läuft trotz der Pandemie weiter.

Können Tierarzneimittel mit dem Virus Sars-Cov-2 kontaminiert sein?

Nach den Informationen des Robert Koch-Instituts (RKI) sind Kontaminationen mit Sars-CoV-2 durch Tierarzneimittel nicht zu erwarten.

Was versteht man unter Umwidmung?

Unter Umwidmung versteht man die Verwendung eines Tierarzneimittels außerhalb der Zulassungsbestimmungen. Die Umwidmung ist gesetzlich geregelt. Laut Umwidmungskaskade sind mehrere Stufen erlaubt:

1. das Tierarzneimittel ist nicht zugelassen für diese Indikation
2. das Tierarzneimittel ist nicht zugelassen für diese Tierart
3. Humanarzneimittel oder Import aus dem EU-Ausland
4. Rezepturen aus Apotheken (inkl. Tierärztliche Hausapotheke)

Welche Risiken bestehen bei der Anwendung von Humanpräparaten am Tier?

Der Stoffwechsel bei Tieren ist anders als bei Menschen. Daher werden einige Wirkstoffe und Medikamente anders abgebaut. Eine Verwendung von Humanarzneimitteln kann bei Tieren schwere Nebenwirkungen bis zum Tod verursachen.
Daher sollten und dürfen Humanarzneimittel nicht ohne weiteres beim Tier angewendet werden. Bitte wenden Sie sich an Ihren betreuenden Tierarzt.

Welche Risiken bestehen bei der Anwendung von Tierarzneimitteln beim Menschen?

Tierarzneimittel sind nicht für eine Anwendung beim Menschen vorgesehen, es könnte zu unerwünschten Nebenwirkungen kommen. Dies gilt bspw. auch für Ivermectinhaltige Tierarzneimittel, deren Wirksamkeit zur Behandlung von Sars-CoV-2 nicht belegt ist. Eine Zusammenstellung des RKI zur medikamentösen Therapie bei COVID-19 finden Sie hier. Bitte wenden Sie sich an einen Arzt, wenn Sie ein Medikament brauchen.

Wo sind Tierarzneimittel erhältlich?

Beim Tierarzt, in einer Tierklinik, beim Apotheker.

An wen kann ich mich mit Fragen zu Tierarzneimitteln im Notfall wenden?

Wenden Sie sich an einen Tierarzt, Apotheker, das zuständige Veterinäramt, gegebenenfalls auch an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Ist ein Therapiewechsel aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln möglich?

Dies sollte nicht ohne vorherige Absprache mit dem behandelnden Tierarzt erfolgen.

Wo gibt es weiterführende Informationen zum Thema Coronavirus?

Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz

Ich bin ein Internethändler für Tierarzneimittel mit Versandhandelserlaubnis. Wie kann ich mich in das Versandhandelsregister eintragen lassen?

Wenn Sie noch nicht im Versandhandelsregister des BVL registriert sind:

Zur Aufnahme in das Versandhandelsregister wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Überwachungsbehörde. Diese leitet die nötigen Unterlagen an das BVL weiter. Im BVL werden Ihre Daten dann erfasst, und Sie erhalten die Information zur Platzierung des EU-Sicherheitslogos auf ihrer/n Webseite/n.

Versandhandelsregister der registrierten Internethändler für Tierarzneimittel

Sind Internethändler für Human- und Tierarzneimittel in demselben Versandhandelsregister zu finden?

Nein. Das BVL Versandhandelsregister beinhaltet nur Versandhändler von Tierarzneimitteln.

Das Versandhandelsregister für Humanarzneimittel wird vom BfArM geführt und ist unter diesem Link einsehbar:

https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Versandhandels-Register/_node.html

Darf das EU-Sicherheitslogo nur auf Webseiten erscheinen, die im Versandhandelsregister erfasst sind?

Ja. Das EU-Sicherheitslogo darf nur auf registrierten Webseiten geführt werden. Darüber hinaus ist das Logo urheberrechtlich geschützt. Ohne Zustimmung des BVL darf das EU-Sicherheitslogo nicht verwendet werden.

Die Nutzung des Logos durch Internethändler ist grundsätzlich beschränkt auf den Link von der Webseite des Händlers zum jeweiligen Versandhandelsregistereintrag des Einzelhändlers beim BVL.

Ich möchte mich über einen Internethändler beschweren, der in Ihrem Versandhandelsregister aufgeführt ist. Soll ich die Beschwerde ans BVL richten?

Nein. Wenden Sie sich bitte an die für diesen Einzelhändler zuständige Landesbehörde, die Sie dem Versandhandelsregister entnehmen können.

Ihnen steht auch der Rechtsweg offen. Das BVL ist lediglich die das Register führende Behörde.

Der gesuchte Internethändler ist nicht im Versandhandelsregister enthalten. Was bedeutet das?

Sie können einen Händler nicht in der Liste finden? Das kann folgende Gründe haben:

Der Einzelhändler ist zum Versand von Tierarzneimitteln befugt, ist aber noch nicht im Versandhandelsregister erfasst.

Der Einzelhändler ist nicht zum Versand von Tierarzneimitteln befugt.

Der Einzelhändler ist nicht in Deutschland ansässig; Sie können ihn ggfs. auf der Seite eines anderen EU-Mitgliedstaates finden: https://www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/buying-veterinary-medicines-online

Der Internethändler meines Vertrauens hat kein EU Sicherheitslogo. Ich halte ihn aber für seriös. Wie kann das sein?

Registrierte Einzelhändler müssen das Logo auf ihren Webseiten präsentieren. Ob der betreffende Internethändler im Versandhandelsregister enthalten ist, lesen Sie zusätzlich in der Übersicht aller erfassten Einzelhändler nach.

Fehlt das Logo auf der Webseite und der gesuchte Internethändler steht auch nicht im Versandhandelsregister, kann das mehrere Gründe haben:

  • Er besitzt eine Versanderlaubnis, ist aber noch nicht im Versandhandelsregister erfasst.
  • Er besitzt keine Versanderlaubnis.
  • Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter.

Beim Klick auf das EU-Sicherheitslogo erscheint kein Versandhandelsregistereintrag. Ist die Webseite gefälscht?

Die Seite muss nicht gefälscht sein. Um zu prüfen, ob das Logo dennoch rechtmäßig auf der Webseite des Internethändlers erscheint, sehen Sie in unserer Übersicht aller erfassten Einzelhändler nach.

Andere Ursachen, warum der Klick auf das Logo zu keinem Versandhandelsregistereintrag verlinkt ist:

Das Logo wurde falsch eingebaut.

Es gibt eine technische Störung. Dann versuchen Sie später nochmals, den Versandhandelsregistereintrag aufzurufen.

Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter, der das Logo missbräuchlich verwendet.

Mehr erfahren-zum EU-Sicherheitslogo

Prüft das BVL die Internethändler im Versandhandelsregister vor Ort?

Nein. Für die Überwachung der Einzelhändler sind die nach Länderrecht zuständigen Stellen verantwortlich, die auch die Versanderlaubnisse erteilen.

Ist ein Internethändler in jedem Fall legal, wenn auf seiner Webseite das EU-Sicherheitslogo steht?

Nein. Denn für sich allein besitzt das Logo noch keine Aussagekraft!

Aber mit drei einfachen Schritten verringern Sie das Risiko, auf Webseiten unseriöser Anbieter zu bestellen:

1. Klicken

Klicken Sie auf das Logo: Ist der Internethändler im Versandhandelsregister enthalten, öffnet sich eine Webseite des BVL mit dem Registereintrag des zum Internethandel berechtigten Einzelhändlers.

2. Prüfen

Überprüfen Sie, ob die Adresse der Webseite (URL) in der Browserzeile des Versandhandelsregistereintrages mit einem Schloss-Symbol gekennzeichnet ist und nach dem https:// mit www.bvl.bund.de/ beginnt. Achten Sie besonders auf den Schrägstrich (/) nach ".de". Ein Schloss-Symbol in der Browserzeile zeigt Ihnen, dass die Webseite vertrauenswürdig ist (je nach benutztem Browser in unterschiedlicher Farbe und Gestaltung). Es bestätigt, dass die Seite ein gültiges Sicherheitszertifikat besitzt und die Verbindung sicher ist. Überzeugen Sie sich durch Anklicken des Schloss-Symbols und Öffnen des Zertifikates davon, dass Sie sich tatsächlich auf einer BVL-Webseite befinden.

3. Kaufen

Öffnen Sie die Webseite des Internethändlers erneut über einen der im Versandhandelsregister angegebenen Links. Verzichten Sie auf die "zurück"-Funktion Ihres Browsers und gehen Sie auch nicht zurück in ein eventuell noch geöffnetes Fenster.

Öffnet sich kein Versandhandelsregistereintrag kann das folgende Gründe haben:

  • Das Logo wurde falsch eingebaut.
  • Es gibt eine technische Störung.
  • Es handelt sich um einen unseriösen Anbieter, der das Logo missbräuchlich verwendet.

Mehr erfahren zu Täuschungen

Dürfen auch Internethändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten Tierarzneimittel nach Deutschland versenden?

Ja, aber beachten Sie bitte, dass Internethändler aus anderen EU-Mitgliedstaaten nur in Deutschland zugelassene und in Deutschland als nicht verschreibungspflichtige eingestufte Tierarzneimittel nach Deutschland versenden dürfen. Bei der Einstufung der angebotenen Tierarzneimittel kann es Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten geben.

Jedes EU-Land führt ein eigenes Versandhandelsregister mit den dort ansässigen Versandhändlern für Tierarzneimittel. Registrierte Einzelhändler erkennen Sie an dem EU-Sicherheitslogo mit der Flagge des jeweiligen Landes auf deren Webseiten. Weitere Informationen zu Internethändlern in anderen europäischen Mitgliedstaaten finden Sie auf der Seite der Europäischen Arzneimittel Agentur (EMA) unter diesem Link: https://www.ema.europa.eu/en/veterinary-regulatory/overview/buying-veterinary-medicines-online

Das BVL ist keine Überwachungsbehörde für den Tierarzneimittelhandel und kann für den rechtmäßigen Versand von Tierarzneimitteln keine Gewähr übernehmen.

Wenn Sie Tierarzneimittel bei Versandhändlern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten bestellen möchten, beachten Sie bitte unsere Hinweise in der FAQ.

Wo kann man herausfinden, ob ein Tierarzneimittel in Deutschland ohne Verschreibung (freiverkäuflich, apothekenpflichtig) erhältlich ist?

Informationen zur Verkaufsabgrenzung zu in Deutschland zugelassenen Tierarzneimitteln finden Sie im Arzneimittel-Informationssystem bei www.pharmnet-bund.de.

Wählen Sie im Arzneimittel-Informationssystem die Recherche aus.

Wählen Sie in der Suchmaske die folgenden Parameter aus:

Human- oder Tierarzneimittel

Tierarzneimittel

Verkaufsabgrenzung

freiverkäuflich

oder

apothekenpflichtig

Drücken Sie abschließend die Schaltfläche

Suche starten

Dann werden Ihnen alle in Deutschland apothekenpflichtigen bzw. freiverkäuflichen Tierarzneimittel aufgelistet.