Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nach Eingang einer Mitteilung über den Verzicht auf die Zulassung eines Tierarzneimittels erlischt gemäß § 9 Abs. 5 des Tierarzneimittelgesetzes, in Verbindung mit Art. 58 (6) und (13) der Verordnung (EU) 2019/6, die Zulassung. Damit endet auch die Verkehrsfähigkeit eines Tierarzneimittels. Ein Abverkauf ist, entgegen der bisherigen Regelung im § 31 (4) AMG, im neuen Tierarzneimittelgesetz nicht mehr vorgesehen.

Die mit dem Verzicht verbundenen Eintragungen in der unionsübergreifenden Produktdatenbank (UPD) und den entsprechenden Schnittstellen der nationalen Datenbank von Pharmnet.Bund erfolgen durch das BVL.

Das BVL hat auch weiterhin den von der Inhaberin oder dem Inhaber der Zulassung erklärten Verzicht auf die Zulassung des jeweiligen Tierarzneimittels im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

Tierarzneimittel, die nach der alten Gesetzgebung (AMG) aufgrund eines Verzichts erloschen sind

Tierarzneimittel, die aufgrund eines Verzichtes nach AMG § 31 (1) bereits erloschen, aber anhand einer gewährten zweijährigen Abverkaufsfrist noch verkehrsfähig sind, werden für die Dauer ihrer Verkehrsfähigkeit noch in der UPD dargestellt. Die entsprechenden Eintragungen und Fristüberwachungen erfolgen seitens des BVL.