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Im Zulassungsverfahren legt uns der pharmazeutische Unternehmer umfangreiche Daten zur pharmazeutischen Entwicklung, Herstellung und Kontrolle des Tierarzneimittels bzw. seiner Ausgangsstoffe (Wirkstoffe, Hilfsstoffe, Packmittel) vor. Auch die Stabilität wird untersucht und eine Haltbarkeitsdauer festgelegt.

Die pharmazeutische Entwicklung, Herstellung und Kontrolle der Tierarzneimittel sollen nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln und damit im Einklang mit den derzeit gültigen nationalen und europäischen Vorgaben (z.B. Anhang 2 der Verordnung (EU) 2019/6, Arzneibücher, EU-Leitlinien) erfolgen. Viele dieser Regelungen für die Herstellung und Prüfung von Tierarzneimitteln sind auch international harmonisiert (z.B. durch die Veterinary International Conference on Harmonization (VICH). Jegliche Abweichungen von diesen Vorgaben müssen vom Antragssteller plausibel begründet werden.

>> Pharmazeutische Entwicklung

>> Herstellung von Wirkstoff und Arzneimittel

>> Kontrolle des Arzneimittels und der Ausgangsstoffe

>> Stabilitätsuntersuchung

Pharmazeutische Entwicklung

Der Abschnitt zur pharmazeutischen Entwicklung eines Arzneimittels bildet die Grundlage der Zulassungsunterlagen. Die Daten zur pharmazeutischen Entwicklung werden uns zusammen mit einer kurzen Zusammenfassung von relevanten Informationen über das Arzneimittel vom Antragssteller vorgelegt. Dazu gehört unter anderen:

  • die genaue und vollständige Zusammensetzung des Arzneimittels und ihrer Entwicklung, inklusive aller verwendeten Wirk- und Hilfsstoffe und deren Funktion,
  • die Packmittel mit Angabe aus welchen Materialien sie bestehen,
  • die vorgesehene Darreichungsform für das Arzneimittel und
  • eine Beschreibung zur Entwicklung des Herstellungsprozesses.

Mit Hilfe dieser Daten erhalten wir bereits einen ersten Überblick über mögliche Unverträglichkeiten zwischen einzelnen Bestandteilen, kritische Herstellungsschritte oder eventuell auftretende Probleme bei der Anwendung des Arzneimittels.

Herstellung von Wirkstoff und Arzneimittel

Ziel ist es ein Produkt herzustellen, welches durch eine gleich bleibende und gute Qualität keine Gefahr für den Therapieerfolg oder für das Wohl von Mensch, Tier und Umwelt darstellt. Um eine konstant bleibende Qualität zu gewährleisten, muss der pharmazeutische Unternehmer insbesondere nachweisen, dass die Herstellungsprozesse von Wirkstoff und Arzneimittel z.B. ausreichend validiert sind und ständigen Prozesskontrollen unterliegen und, dass die Produkte eine ausreichend hohe Reinheit aufweisen und stabil gegenüber äußeren Einflüssen sind. Der Nachweis erfolgt über die Offenlegung des gesamten Herstellungsprozesses in den Zulassungsunterlagen. Wir bewerten die Unterlagen fachlich und prüfen dabei auch die Übereinstimmung mit den nationalen und europäischen Anforderungen.

Nicht jeder Hersteller ist dazu berechtigt, das Arzneimittel herzustellen. Für die Herstellung von Arzneimitteln bedarf es einer behördlichen Erlaubnis (Herstellungserlaubnis nach Art. 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6; vgl. auch § 15 TAMG). Wir prüfen, ob für die Hersteller des Arzneimittels eine solche Erlaubnis vorliegt.

Auch die Herstellung von Wirkstoffen unterliegt strengen Regeln. Zur Zulassung eines Arzneimittels muss die Synthese der in ihm enthaltenen Wirkstoffe detailliert beschrieben werden. Hieraus kann abgeleitet werden, welche Verunreinigungen möglicherweise im Wirkstoff vorhanden sein können; diese werden unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ggf. vorhandenen schädlichen Wirkungen im Wirkstoff auf eine möglichst geringe Restkonzentration begrenzt.

Kontrolle des Arzneimittels und der Ausgangsstoffe

Es ist nur möglich ein Produkt in einer guten Qualität herzustellen, wenn die verwendeten Ausgangsmaterialen eine gute Qualität aufweisen. Um sicherzustellen, dass nur einwandfreie Produkte verwendet werden, muss der Antragsteller mit geeigneten analytischen Prüfverfahren zeigen, dass alle verwendeten Hilfs- und Wirkstoffe eine ausreichende Reinheit aufweisen und dass alle physikalisch- chemischen Eigenschaften den erforderlichen Spezifikationen entsprechen.
Jede hergestellte Charge eines Arzneimittels unterliegt vor der Freigabe für den Markt festgelegten Qualitätskontrollen. Geprüft wird u.a. der Gehalt des enthaltenen Wirkstoffes und auf das Vorhandensein von Verunreinigungen. Erst wenn alle Tests bestanden sind kann das Arzneimittel durch den Hersteller freigegeben und in den Verkehr gebracht werden.
Auch hier prüfen wir, ob alle erforderlichen Kontrollen vorgesehen sind und ob die verwendeten Testverfahren den nationalen und europäischen Anforderungen entsprechen.

Stabilitätsuntersuchung

Die Stabilität des Arzneimittels und der Wirkstoffe sind ebenfalls ein wichtiger Bestandteil der pharmazeutischen Qualität. Die Festlegung der Haltbarkeitsdauer für ein Arzneimittel beruht auf der Auswertung von vorher durchgeführten Stabilitätsuntersuchungen in der Endverpackung.

Hierbei wird geprüft, ob das Arzneimittel bezüglich seiner mikrobiologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften über den Lagerungszeitraum hinweg weiterhin der vorher festgelegten Spezifikation entspricht.

Welche Stabilitätsuntersuchung der Hersteller zur Festlegung der Haltbarkeitsdauer eines Arzneimittels durchführt hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hierzu zählen unter anderem:

  • Die Eigenschaften des Wirkstoffs bei äußeren Einflüssen wie z.B. Licht, Wärme und Sauerstoff,
  • die Erfahrungen, die man bereits in Stabilitätsuntersuchungen mit dem reinen Wirkstoff sammeln konnte ,
  • die Darreichungsform (z.B. Tablette, Pulver, Lösung etc.).

Die Stabilitätsuntersuchungen werden für eine vorgeschriebene Zeit bei definierten Lagerungsbedingungen, d.h. bei einer bestimmten Temperatur und relativen Luftfeuchtigkeit, durchgeführt. Der pharmazeutische Unternehmer schlägt die Haltbarkeitsdauer des Arzneimittels aufgrund dieser Daten vor. In Abhängigkeit von der Darreichungsform können bei Mehrdosenbehältnissen auch Stabilitätsuntersuchungen nach Anbruch des Behältnisses erforderlich sein.

Die Vorgehensweise bei der Durchführung der Stabilitätsuntersuchungen, sowie der übrigen im Qualitätsdossier zu dokumentierenden Untersuchungen, ist den Arzneimittelherstellern im Wesentlichen durch EU- und VICH- Richtlinien, die international harmonisiert sind, genau vorgegeben.