Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Verlängerung bzw. Anpassung
des Zulassungsendes

Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln sind zeitlich befristet. Durch eine Verlängerung oder Anpassung des Zulassungsendes wird die Gültigkeit der bestehenden Zulassung ausgedehnt. Generell gilt:

  • Die Verlängerung / Anpassung des Zulassungsendes erfolgt von Amts wegen, in der Regel 1-2 Monate vor dem Auslaufen der Zulassung.
  • Ein Antrag ist nicht zu stellen (Sonderfall: Anpassung des Zulassungsendes bei einer gegenseitigen Anerkennung nach Richtlinie 91/414/EWG, siehe unten).
  • Die Verlängerung / Anpassung umfasst alle Zulassungsergänzungen und Zulassungserweiterungen (Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) sowie bestehende Vertriebserweiterungen der Grundzulassung ohne gesonderten Bescheid.

Verlängerung des Zulassungsendes

Eine Verlängerung kann zur Überbrückung gewährt werden, wenn:

  • die Erneuerung der Zulassung beantragt wurde und
  • die Entscheidung darüber sich aus Gründen verzögert, die der Zulassungsinhaber nicht zu verantworten hat (siehe Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).

Das neue Zulassungsende ergibt sich unter anderem:

  • aus dem Bearbeitungsstand des Folgeantrags sowie
  • dem erwarteten Termin der Bescheiderteilung.

Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

  • Eine Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird verlängert, wenn das Zulassungsende erreicht wird und ein Folgeantrag nach Artikel 43 der genannten Verordnung ohne Versäumnis des Antragstellers noch nicht beschieden ist.
  • Auch eine Zulassung nach Artikel 40 (gegenseitige Anerkennung) der Verordnung kann nur verlängert werden, wenn in Deutschland ein Folgeantrag nach Artikel 43 fristgerecht gestellt worden ist.

    Eine Verlängerung der Referenzzulassung beim Erstzulassenden Mitgliedstaat führt ohne entsprechenden Folgeantrag in Deutschland nicht zu einer Verlängerung der Zulassung.

Zulassung nach Richtlinie 91/414/EWG

  • Eine Zulassung nach Richtlinie 91/414/EWG wird von Amts wegen verlängert, wenn das Zulassungsende erreicht wird und der Folgeantrag ohne Versäumnis des Antragstellers noch nicht beschieden ist.
  • Hinweis: Der Folgeantrag nach Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 muss spätestens 1 Jahr vor Zulassungsende im BVL eingegangen sein. Nur dann kann der Antrag bei regulärer Bearbeitungszeit noch vor Auslaufen der Zulassung beschieden werden.

    Eine Verlängerung ist auch auf Basis eines "DE-only"-Antrags möglich. Die Voraussetzungen dafür sind beschrieben auf der Seite "Überführung von Zulassungen nach Richtlinie 91/414/EWG in das System der zonalen Zulassung – DE-only-Anträge".

Anpassung des Zulassungsendes

Die Anpassung des Zulassungsendes einer Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgrund der Verlängerung der zugrundeliegenden Wirkstoff-Genehmigung erfolgt unabhängig von der Existenz eines Folgeantrags.

Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

  • Das Zulassungsende einer Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung angepasst, wenn die bestehende Genehmigung eines im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs in der Regel aufgrund von Verzögerungen in der Wirkstoffprüfung auf EU Ebene verlängert wird.
  • Die Anpassung des Zulassungsendes (neues Wirkstoff-Genehmigungsende + 1 Jahr) erfolgt nach Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsverordnung.

Gegenseitige Anerkennung nach Richtlinie 91/414/EWG

  • Das Zulassungsende einer gegenseitigen Anerkennung nach Richtlinie 91/414/EWG wird angepasst, wenn die Zulassung des Referenzmittels vom erstzulassenden Mitgliedstaat verlängert wird. Das neue Zulassungsende entspricht grundsätzlich dem des Referenzmittels.
  • Hinweis: Dieser Fall erfordert eine formlose Antragstellung durch den Zulassungsinhaber unter Vorlage des Bescheids der Verlängerung des Referenzmittels durch den Erstzulasser sowie ggf. eine Übersetzung in Englisch oder Deutsch.