Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2006 wird der Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erstmalig festgesetzt. Der Anhang I benennt jeweils Kulturgruppen und führt beispielhaft Kulturen auf, die zu diesen Kulturgruppen gehören. Weiterhin werden bei einer Reihe von Kulturen diesen beigeordnete Kulturen benannt. Bei diesen beigeordneten Kulturen handelt es sich häufig, aber nicht immer, um verwandte Arten.

Seit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 752/2014 ist der Anhang I zweigeteilt. Der Teil A enthält die Kulturgruppen und die Beispiele von Kulturen, die diesen Kulturgruppen angehören. Dies sind alle Hauptkulturen und alle wichtigen Kleinkulturen. Wie bisher schon werden die Kulturen auch mit ihrer wissenschaftlichen Bezeichnung benannt. Der Teil B ist nunmehr wesentlich umfangreicher. Er enthält alle beigeordneten Kulturen, die ebenfalls mit ihrer wissenschaftlichen Bezeichnung benannt werden. Beide Teile werden über einen Kode und der zu diesem Kode gehörenden Kultur miteinander verknüpft.

Ein Rückstandshöchstgehalt, der für eine bestimmte Kultur festgesetzt wurde, gilt immer automatisch auch für die beigeordnete Kultur.

Im Handel befinden sich jedoch noch mehr Kulturen als in den genannten Teilen des Anhangs aufgeführt sind. In der Vergangenheit sind immer wieder Fragen aufgetreten, nach welchem Höchstgehalt gemessene Rückstände zu bewerten sind, wenn die untersuchte Kultur nicht in einem Teil des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 benannt ist. Das Problem ergibt sich dadurch, dass die Aufzählung beispielhaft ist. Die jeweilige Kulturgruppe schließt daher auch immer mit dem Begriff "andere" ab.

In Zweifelsfällen wird empfohlen, den FAO/WHO Standard "Codex Classification of Foods and Animal Feeds" heranzuziehen, soweit möglich in der überarbeiteten Fassung; (für Obst gibt es eine "Draft Revision", angenommen von der Codex Alimentarius Kommission im Juli 2012). Zwar ist dieser Standard nicht rechtsverbindlich, er gibt aber Hinweise auf eine mögliche Zuordnung.