Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nationale Regelungen über Rückstandshöchstgehalte

Regelungen über Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmitteln in oder auf Lebens- und Futtermitteln nach der EG-Harmonisierung

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der Verordnung EG (Nr.) 396/2005 sind die harmonisierten EG-Höchstgehalte am 1. September 2008 auch in Deutschland gültig geworden. Für Erzeuger von Lebensmitteln und Futtermitteln, Importeure, Händler und Überwachungsbehörden bringt diese Harmonisierung einen erheblichen Gewinn an Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit. Die Rückstandshöchstgehalte, die in den Anhängen II, III, IV und V festgesetzt sind, gelten seit diesem Tag in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Trotzdem haben einige Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzmitteln (RHmV) und die Futtermittelverordnung (FuttMV) weiterhin Gültigkeit.

Welche Teile gelten weiterhin?

Der Regelungsumfang der RHmV ist größer als jener der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Dies betrifft sowohl die Stoffe als auch die Erzeugnisse.

Stoffe
Die RHmV umfasst auch die im Pflanzenschutz relevanten Safener und Synergisten. Diese Stoffe sind mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 den Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln gleichgestellt. Entsprechend Artikel 25 Absatz 3 der genannten Verordnung sind ähnliche Datenanforderungen wie für Wirkstoffe auch für Safener und Synergisten zu definieren und in einer Verordnung festzulegen. Dementsprechend sind für diese Stoffe auch keine Rückstandshöchstgehalte gemäß Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt. Derzeit diskutiert die Europäische Kommission mit den Mitgliedsstaaten ein Arbeitsprogramm.


Die Düngemittel und sonstigen Mittel werden mit der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der RHmV aus dem Geltungsbereich der RHmV gestrichen. Dies erfolgt durch Änderung des Titels der Verordnung von „Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RHmV)“ in „Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln (Rückstandshöchstmengen-Verordnung - RHmV)“.


Nach wie vor umfasst die RHmV auch Schädlingsbekämpfungsmittel. Ausdrücklich ausgenommen von der allgemeinen Höchstmengenregelung von 0,01 mg/kg Lebensmittel (§ 1 Absatz 4 Satz 1 der RHmV) sind die Wirkstoffe Diethyltoluamid (DEET) und Icaridin. Diese Stoffe wurden mit Inkrafttreten der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) vom 16. Juli 2020 (BGBl I S. 1699) am 25. Juli 2020 aus dem Regelungsbereich der RHmV herausgenommen. Deutschland hatte die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten für diese beiden Wirkstoffe in der Kontaminantenverordnung der EU (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5) auf Basis eines „Interim approach“ beantragt. Biozid-Produkte mit DEET und Icaridin werden auf der menschlichen Haut angewendet. Deshalb können ihre Rückstände in handgepflückten Erzeugnissen gefunden werden. Im Rahmen der Diskussionen im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel wurden jedoch lediglich Referenzwerte für den innereuropäischen Handel für einige Erzeugnisse vorgesehen. Diese Referenzwerte sind keine rechtsverbindlichen Höchstmengen, sondern dienen als Maßstab dafür, welche Gehalte an DEET und Icaridin in bestimmten Erzeugnissen erwartet und ohne weitere Maßnahmen akzeptiert werden können. Für die dort aufgeführten Erzeugnisse mit Rückständen von DEET und Icaridin oberhalb 0,01 mg/kg sind somit keine Allgemeinverfügungen nach § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bzw. keine Ausnahmegenehmigungen nach § 68 Absatz 1 und 2 Nummer 1 LFGB mehr erforderlich.

Erzeugnisse
Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthält noch keine Erzeugnisse für die Gruppe 11 (Fisch, Fischereierzeugnisse, Schalentiere, Muscheln und sonstige von Meeres- oder Süßwasserfischen gewonnene Erzeugnisse). Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die EU hier Regelungen trifft, gelten die nationalen Regelungen fort.

Futtermittel
Wie in der Vergangenheit gelten die in den Anlagen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten Rückstandshöchstgehalte nicht nur für Lebensmittel, sondern auch für die stoffgleichen Futtermittel. Der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthält jedoch noch keine Erzeugnisse für die Gruppe 12 (ausschließlich als Futtermittel verwendete Kulturen). Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die EU hier Regelungen trifft, gelten die nationalen Regelungen der FuttMV fort. Zudem hebt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Regelungen des § 23 über Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, zu denen z. B. auch einige persistente Organochlorverbindungen gehören, nicht auf.

Übergangsvorschriften

Der Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 enthält Übergangsvorschriften. Der Absatz 1 besagt, dass die Rückstandshöchstgehalte der Anhänge II, III und IV für Erzeugnisse, die vor dem 1. September 2008 rechtmäßig erzeugt wurden, nicht gelten. Aus diesem Grunde gelten die Vorschriften der RHmV, der FuttMV, aber auch die nach § 68 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Allgemeinverfügungen für Rückstände an Pflanzenschutzmitteln für vor dem 1. September 2008 erzeugte Lebens- und Futtermittel fort. Von Seiten der Europäischen Kommission wurde den Mitgliedstaaten für diesen Fall eine Auslegung übermittelt, die die Frage der vorschriftsmäßigen Erzeugung an die Anwendung des Pflanzenschutzmittels knüpft; die Ernte und damit das Inverkehrbringen des Erzeugnisses kann nach dem 1. September 2008 liegen. Diese Auslegung ist nicht mit den Regelungen der Basisverordnung zum Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) in Übereinstimmung. Die Vorschrift ist nur noch für verarbeitete Erzeugnisse von Interesse.

Verarbeitung

Bisher waren die Regeln zur Verarbeitung im § 2 Absatz 2 RHmV immer dann nicht anwendbar, wenn ein allgemeiner Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg nach § 1 Absatz 4 RHmV festgesetzt war. Auch in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gibt es einen allgemeinen Rückstandshöchstgehalt von 0,01 mg/kg (Artikel 18 Absatz 1). Die Verarbeitungsregeln, die in Artikel 20 der Verordnung festgelegt sind, gelten allerdings auch für diesen allgemeinen Rückstandshöchstgehalt. Die Regeln zur Verarbeitung sind auch auf Höchstmengen anzuwenden, die mit einem Stern (*) versehen sind, der die Bestimmungsgrenze für Überwachungszwecke kennzeichnet.

RHmV - Lesefassung

Hier finden Sie eine konsolidierte Lesefassung des Verordnungstextes. Zu Beginn werden ausgehend von der ersten Veröffentlichung der RHmV alle Änderungsverordnungen mit den Fundstellen im Bundesgesetzblatt aufgeführt. Dies soll bei eventuellen rechtlichen Fragen den Zugriff auf den rechtsverbindlichen Text der Originalveröffentlichung erleichtern. Dann folgen der konsolidierte Rechtstext und schließlich eine Auflistung der Anlagen. Von den ehemals sieben Anlagen existieren zwei nicht mehr. Der Inhalt der Anlage 1 (Höchstmengen für Lebensmittel tierischer Herkunft), der Anlage 2 (Höchstmengen für Lebensmittel pflanzlicher Herkunft) und der Anlage 5 (Wirkstoffe, für die eine Höchstmenge von 0,01 mg/kg für alle Lebensmittel gilt) ist in der Datei "RHmV - Höchstmengenliste" wiedergegeben. Der Inhalt der Anlage 4 (Gruppenbezeichnungen, einzelne Lebensmittel und Bezugsgrößen) und 6 (bestimmte Wirkstoffe in/auf Getreide) ist in der Lesefassung enthalten. Der Inhalt der Anlage 6 bzw. der zugrundeliegende § 3 Abs. 3 stehen in Übereinstimmung mit Artikel 18 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Die Anlagen 3 und 7 existieren nicht mehr.

Auch wenn der Rechtstext nicht mit jeder Änderungsverordnung eine Anpassung erfährt, hat sich der Inhalt in den letzten Jahren an einigen Stellen geändert. Eine größere Änderung am Verordnungstext geschah als Folge des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005. Die letzte Änderung wurde mit einer Verordnung vom 16. Juli 2020 vorgenommen.

RHmV - Höchstmengenliste

Der Rechtstext wurde auch nach dem Wirksamwerden der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mehrfach angepasst. Die untenstehende Lesefassung berücksichtigt diese Änderungen; sie stellt also nicht den Stand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verordnung dar.

Der Inhalt der Anlagen 1, 2 und 5 der RHmV ist in der unten stehenden Datei in der bis zum 31. August 2008 geltenden Fassung der RHmV wiedergegeben. Seitdem hat es an diesen Anlagen keine Änderungen gegeben. Die Liste ist aus der Datenbank des BVL generiert und wird im pdf-Format und zusätzlich als gezippte rtf-Datei zur Verfügung gestellt. Der Aufbau folgt im Wesentlichen dem veröffentlichten Text, eine Auflösung von Kulturgruppen in Einzelkulturen ist daher nicht enthalten.

In der Regel sind Lebensmittel pflanzlicher Herkunft und Lebensmittel tierischer Herkunft gesondert ausgewiesen. Wenn nicht anders vermerkt bezieht sich die Rückstandsdefinition auf den Wirkstoff. Eine Rückstandsdefinition befindet sich im Kopf, oberhalb der einzelnen Werte. Die Spalten "vorläufig" und "Bemerkung" sind hier ohne Bedeutung.

Zusätzliche nationale Regelungen

Abweichend von den harmonisierten EG-Höchstgehalte gelten die nationalen Rückstandshöchstgehalte, die auf Grund von Notfallgenehmigungen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erforderlich waren und auf Grundlage des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der EU-RHG Ausnahmeverordnung festgesetzt wurden. In diesem Fall darf die Ware nur innerhalb der Grenzen Deutschlands in den Verkehr gebracht werden.

Für Lebensmittel, die sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig im Verkehr befinden, aber nicht den in Deutschland geltenden Vorschriften entsprechen, kann unter bestimmten Bedingungen gemäß § 54 des LFGB eine Allgemeinverfügung zu Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassen werden. Hier finden Sie eine Übersicht über die Fundstellen aller Allgemeinverfügungen im Bundesanzeiger.