Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Zentralstelle Online-Überwachung Pflanzenschutz (ZOPf)

Hintergrund

Nicht nur Lebensmittel und Kosmetika werden zunehmend im Internet vermarktet. Auch Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe, die besonderen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren sowie einer Beratungspflicht seitens des Verkäufers unterliegen, werden Verbrauchern zahlreich im Internet angeboten.
Für die stationären Kontrollen des Handels von Pflanzenschutzmitteln sind die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer zuständig. Da Angebote im Internet jedoch nicht vor Bundesländergrenzen Halt machen, wird die Überwachung von Pflanzenschutzmitteln im Onlinehandel seit Anfang 2020 zentral durchgeführt. Die eigens dafür errichtete, Länder finanzierte Zentralstelle Online-Überwachung Pflanzenschutz mit Sitz beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), bündelt die Kompetenzen der Bundesländer und steigert somit die Effektivität und Effizienz der Überwachungstätigkeit im Internet. Dabei arbeitet die neue Zentralstelle eng mit der bereits im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes etablierten Zentralstelle „Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse“, kurz G@ZIELT, zusammen, welche ebenfalls beim BVL angesiedelt ist.

Recherchen der Zentralstelle

Dabei recherchiert die Zentralstelle Angebote aus dem Bereich der Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe auf Online-Auktionshäusern, Handelsplattformen und Internetseiten einzelner Händler hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des Pflanzenschutzrechts. Im Sinne des Verbraucherschutzes liegt der Fokus hierbei auf nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, Kennzeichnungsmängeln und Sachkundeverstößen. Die Ergebnisse der Recherchen werden an die zuständigen Pflanzenschutzdienste der Bundesländer bzw. der EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer weitergegeben, damit diese weitere Maßnahmen ergreifen können, wie zum Beispiel das betreffende Angebot im Internet löschen zu lassen und Bußgelder zu verhängen.

Pflanzenschutzmittel-Onlinehändler

Grundsätzlich ist der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln im Internet erlaubt. Aber auch hier gelten gesetzliche Vorschriften, wie für den stationären Handel:

  • Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind.
  • Wer PSM zu gewerblichen Zwecken in Verkehr bringen möchte, muss den Sachkundenachweis Pflanzenschutz besitzen und die Tätigkeit vorab beim zuständigen Pflanzenschutzdienst anzeigen.
  • Profi-Pflanzenschutzmittel dürfen nur verkauft werden, wenn der Käufer gegenüber dem Händler seine Sachkunde nachweisen kann.
  • Der Händler muss den Käufer über die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels informieren. Hierzu gehören insbesondere Anwendungsbestimmungen und -beschränkungen. Ein bloßer Hinweis auf die Gebrauchsanleitung ist dabei nicht ausreichend. Auch im Online- und Versandhandel besteht eine Beratungspflicht. Da kein herkömmliches Verkaufsgespräch wie im stationären Handel stattfindet, muss der Händler den Verbrauchern die entsprechenden Informationen über die angebotenen Produkte bereits bei der Produktpräsentation zugänglich machen.

Informationen für Händler sind in der Rubrik „Für Händler“ abgelegt. Die von den für die Beratung und Kontrolle zuständigen Behörden in den Bundesländern herausgegebene „Leitlinie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet- und Versandhandel“, informiert Händler kompakt über die rechtlichen Anforderungen und beschreibt wie die gesetzlichen Vorschriften im Onlinehandel umgesetzt werden können.