Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Ihre Fragen - unsere Antworten!

Ihre Frage bleibt unbeantwortet? Besuchen Sie unsere FAQ-Übersicht oder suchen Sie den Kontakt.

E-Zigaretten und Nachfüllbehälter

Was sind E-Zigaretten und Nachfüllbehälter überhaupt?

Mit elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) kann nikotinhaltiger und nicht nikotinhaltiger Dampf mittels eines Mundstücks konsumiert werden. Der Begriff umfasst auch jeden anderen Bestandteil des Produktes, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und das Gerät ohne Kartusche oder Tank.

Elektronische Zigaretten können sein:

  • Einwegprodukte (sog. Einweg-E-Zigaretten) sein, oder
  • mittels eines Nachfüllbehälters nachfüllbar sein, oder
  • mit Kartuschen nachgeladen werden.

Nachfüllbehälter sind Behälter, die eine nikotinhaltige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthalten, die zum Nachfüllen einer E-Zigarette verwendet werden, die sogenannten Liquids (auch E-Liquids).

Was sind die rechtlichen Grundlagen für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter?

E-Zigaretten und Nachfüllbehälter sind innerhalb der EU durch die Richtlinie 2014/40/EU, die Tabakproduktrichtlinie geregelt. Diese Richtlinie wurde in Deutschland im Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) umgesetzt.

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetz (2. ÄndG TabakerzG) wurde seit 2021 der Anwendungsbereich des Gesetzes um nikotinfreie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter erweitert. Mehr dazu hier.

In diesen Rechtstexten finden Hersteller/Importeuer/Händler alle Vorgaben, beispielsweise zur den Mitteilungs- bzw. Informationspflichten, zur Verpackung und Kennzeichnung, zu Regelungen hinsichtlich der Zusammensetzung und verbotenen Stoffen sowie Werbebeschränkungen. Geregelt werden neben Tabakerzeugnissen wie Zigaretten und Shishatabak auch die sogenannten verwandten Erzeugnisse, also E-Zigaretten und Liquids, sowie pflanzliche Raucherzeugnisse.

Zu beachten ist auch, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Verbraucherprodukte sind und unter die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) fallen. Demnach muss auf die Packungen auch der in der EU ansässige Hersteller oder der Importeur mit seiner Adresse angegeben werden.

Für Liquids sind zudem chemikalienrechtliche Regelungen zu beachten.

E-Zigaretten müssen als Elektrogeräte die entsprechenden Anforderungen, u.a. an Sicherheit und Kennzeichnung erfüllen.

Weiterhin ist für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse das Jugendschutzgesetz zu beachten.

Weitere Informationen zu den tabakrechtlichen Rahmenbedingungen finden Sie hier: https://www.bvl.bund.de/tabakrecht

Wer ist für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zuständig?

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist immer der Hersteller bzw. Importeur verantwortlich, in einigen Fällen auch der Händler. Diese müssen sicherstellen, dass nur solche Erzeugnisse in der EU in den Verkehr gebracht werden, die den geltenden Bestimmungen entsprechen.

Die Überwachung und Anwendung der tabakrechtlichen Vorschriften ist in Deutschland Aufgabe der Überwachungsbehörden der Bundesländer. Eine Liste der zuständigen Überwachungsbehörden finden Sie unter: www.bvl.bund.de/Tabakbehoerden

Was muss ich tun, bevor ich E-Zigaretten und Liquids in Deutschland vertreiben darf?

Grundsätzlich dürfen E-Zigaretten und Liquids in Deutschland nur vertrieben werden, wenn sie den tabakrechtlichen Vorgaben entsprechen. Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist immer der Hersteller bzw. Importeur verantwortlich, in einigen Fällen auch der Händler.

Relevant für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter (Liquids) sind insbesondere Abschnitt 3 des Tabakerzeugnisgesetzes §§ 13 -16 bzw. in Abschnitt 2 der Tabakerzeugnisverordnung §§ 24 – 28.

Besonders wichtig für den Vertrieb von elektronischen Zigaretten und nikotinhaltigen sowie nikotinfreien Nachfüllbehältern ist, diese rechtzeitig mitzuteilen. Sofern ein neues Produkt in den Verkehr gebracht werden soll, muss es sechs Monate vorher im EU-Common Entry Gate (EU-CEG) notifiziert werden. 

Diese Mitteilungspflicht umfasst neben der Übermittlung aller Inhaltsstoffe und toxikologischen Daten auch weitere Informationen, wie der Marktanteil der Produkte. Darüber hinaus sind die Mitteilungen bei Änderung zu aktualisieren. Marktanteile müssen jährlich bis zum 30. Juni für das vorherige Kalenderjahr mitgeteilt werden. Die Mitteilung erfolgt über das Online-Portal der Europäischen Kommission, das EU-CEG (EU-Common Entry Gate). 

In Deutschland fallen für die Notifizierung im EU-CEG keine Gebühren an. Welche anderen EU-Mitgliedstaaten Gebühren erheben, erfragen Sie bitte bei den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission: Liste der nationalen Kontaktstellen

Nähere Informationen zur Mitteilungspflicht über das EU-CEG-Portal sind zusammengestellt als FAQ zur Mitteilungspflicht bei Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten.

Sofern es sich bei Ihrem Tabakerzeugnis um ein neuartiges Tabakerzeugnis handelt, so dürfen Sie dieses in Deutschland erst in den Verkehr bringen, wenn Sie eine Zulassung dafür erhalten haben. Hier finden Sie Informationen zur Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse.

Wie müssen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gekennzeichnet werden

Für die Kennzeichnung von Liquids sind neben den tabakrechtlichen Bestimmungen, die auch für verwandte Erzeugnisse wie die E-Zigarette anzuwenden sind, die chemikalienrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben zu beachten.

Hier finden Sie konkretere Hinweise zur Kennzeichnung.

Müssen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gemeldet werden?

Ja, für alle sowohl nachfüllbaren als auch Einweg-E Zigaretten, nikotinhaltige und nikotinfreie Nachfüllbehälter (Liquids) und ähnliche Produkte gibt es eine Mitteilungspflicht (Notifizierungspflicht). Diese umfasst zusätzlich zu der Übermittlung der Inhaltsstoffe und von toxikologischen Daten weitere Informationen, wie der Marktanteil der Produkte übermittelt werden. Darüber hinaus sind die Mitteilungen bei Änderung zu aktualisieren. Die Mitteilung erfolgt über das Online-Portal der Europäischen Kommission, das EU-CEG (EU-Common Entry Gate). 

Für nikotinfreie und nikotinhaltige elektronische Zigaretten, einschließlich Einweg-E-Zigaretten, und Nachfüllbehälter mit nikotinhaltigen und nikotinfreien Flüssigkeiten muss die Mitteilung sechs Monate VOR dem Inverkehrbringen erfolgen.

In Deutschland fallen für die Notifizierung keine Gebühren an. Welche anderen EU-Mitgliedstaaten Gebühren erheben, erfragen Sie bitte bei den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen finden Sie auf der Internetseite Internetseite der Europäischen Kommission.

Nähere Informationen zur Mitteilungspflicht sind zusammengestellt als FAQs zur Mitteilungspflicht bei Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten über das EU-CEG-Portal.

Ich habe meinen Firmensitz außerhalb von Deutschland und möchte meine Produkte direkt/online in Deutschland verkaufen. Was gibt es zu beachten?

Diese Art des Handels nennt man grenzüberschreitenden Fernabsatz. Zunächst ist dazu eine Registrierung erforderlich:

  • bei der zuständigen Behörde in dem EU-Mitgliedstaat, in dem Ihre Firma ansässig ist UND
  • bei der zuständigen Behörde in Deutschland.

Außerdem muss durch ein geeignetes Altersprüfungssystem sichergestellt werden, dass die E-Zigarette und der Nachfüllbehälter nur Personen angeboten werden und auch nur an solche Personen ausgeliefert werden, die das gesetzlich festgelegte Mindestalter haben. Das Mindestalter liegt in Deutschland bei 18 Jahren.

Für das Altersüberprüfungssystem sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten.

Die zuständigen Behörden der Bundesländer veröffentlichen eine Liste der bei ihnen registrierten Verkaufsstellen.

Nähere Informationen zum grenzüberschreitenden Fernabsatz und ein Registrierungsformular sind auf der Internetseite des BVL unter folgendem Link zu finden:

Bitte beachten Sie:

Nicht in allen EU-Mitgliedstaaten ist der Verkauf von E-Zigarette und der Nachfüllbehälter per grenzüberschreitendem Fernabsatz erlaubt! In diese Mitgliedstaaten bzw. aus diesen Mitgliedstaaten heraus dürfen dann auch keine Tabakerzeugnisse oder E-Zigaretten per Fernabsatz an die Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abgegeben werden!

Bitte erkundigen Sie sich nach den geltenden nationalen Regelungen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen finden Sie hier.

Ich möchte meine Produkte direkt/online in anderen europäischen Mitgliedstaaten verkaufen. Was muss ich beachten?

Diese Art des Handels nennt man grenzüberschreitenden Fernabsatz.

Zunächst ist für eine Firma, die in Deutschland ansässig ist, eine Registrierung erforderlich:

  • bei der für Ihren Firmensitz zuständigen Behörde in Deutschland UND
  • bei der zuständigen Behörde in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Vertrieb erfolgen soll.

Außerdem muss durch ein geeignetes Altersprüfungssystem sichergestellt werden, dass E-Zigaretten und Nachfüllbehälter nur Personen angeboten werden und auch nur an solche Personen ausgeliefert werden, die das gesetzlich festgelegte Mindestalter haben. Das Mindestalter liegt in Deutschland bei 18 Jahren. 

Für das Altersüberprüfungssystem sind ggf. auch in anderen Mitgliedstaaten die Bestimmungen an den Jugendschutz zu beachten.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste der bei ihnen registrierten Verkaufsstellen.

 

Bitte beachten Sie:

Nicht in allen EU-Mitgliedstaaten ist der Verkauf von E-Zigarette und der Nachfüllbehälter mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten per grenzüberschreitendem Fernabsatz erlaubt! In diese Mitgliedstaaten dürfen dann in der Regel auch keine Tabakerzeugnisse oder E-Zigaretten per Fernabsatz an die Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abgegeben werden!

Bitte erkundigen Sie sich nach den geltenden nationalen Regelungen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen finden Sie hier.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Welche Regeln gelten für elektronische Zigaretten ohne Nikotin (nikotinfreie E-Zigaretten)?

Seit dem 01. Januar 2021 gilt die Mitteilungspflicht im EU-CEG auch für nikotinfreie E-Zigaretten bzw. Nachfüllbehälter.

Die Regelungen des Jugendschutzes bei Tabakwaren gelten auch für nikotinfreie E-Zigaretten. Somit ist u.a. die Abgabe von nikotinfreien E-Zigaretten oder E-Shishas an Minderjährige verboten.

Auch nikotinfreie E-Zigaretten sind Verbraucherprodukte, die unter das Produktsicherheitsgesetz fallen. Die Erzeugnisse dürfen somit die Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden. Weiterhin sind die Bestimmungen des Chemikalienrechts zu beachten. Für detaillierte Fragen zu diesen Rechtsbereichen, sollten Sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (http://baua.de) kontaktieren.

Welche Regelungen gelten für Einweg-E-Zigaretten?


Einweg-E-Zigaretten unterliegen denselben rechtlichen Anforderungen wie alle anderen E-Zigaretten auch.

Mehr Infos dazu finden Sie hier.