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Tabakerzeugnisse

Was sind Tabakerzeugnisse überhaupt?

Das Tabakerzeugnisrecht regelt Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse. Tabakerzeugnisse werden unter Verwendung von Tabak hergestellt und konsumiert.

Dazu zählen:

  • Rauchtabakerzeugnisse wie Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Wasserpfeifentabak oder Pfeifentabak und
  • rauchlose Tabakerzeugnisse wie Kautabak (Tabak, der ausschließlich zum Kauen bestimmt ist) oder Schnupftabak (Tabak, der über die Nase konsumiert werden kann).

In Deutschland nicht erlaubt ist Tabak zum oralen Gebrauch (z.B. Snus) mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Inhalieren (Rauchen) oder Kauen bestimmt sind.

Als den Tabakerzeugnissen verwandte Erzeugnisse gelten:

  • elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten sowie
  • pflanzliche Raucherzeugnisse, auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, die keinen Tabak enthalten und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden können.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für Tabakerzeugnisse?

Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sind innerhalb der EU durch die Richtlinie 2014/40/EU, die Tabakproduktrichtlinie geregelt. Diese Richtlinie wurde am 20.05.2016 in Deutschland im Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) umgesetzt.

In diesen Rechtstexten finden Hersteller/Importeuer/Händler alle Vorgaben beispielsweise zu Mitteilungs- bzw. Informationspflichten, zur Verpackung und Kennzeichnung sowie zu Anforderungen bei Emissionen und verbotenen Stoffen. Geregelt werden neben Tabakerzeugnissen wie Zigaretten und Shishatabak auch E-Zigaretten und Liquids sowie pflanzliche Raucherzeugnisse.

Zu beachten ist auch, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse Verbraucherprodukte sind und unter die Regelungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) fallen. Demnach muss auf die Packungen auch der in der EU ansässige Hersteller oder der Importeur mit seiner Adresse angegeben werden.

Weiterhin sind für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse das Jugendschutzgesetz sowie die steuerrechtlichen Vorgaben zu beachten. Informationen zur Steuer finden Sie auf den Internetseiten des Zolls (www.zoll.de) oder des Bundesministeriums für Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de).

Weitere Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen

Wer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zuständig?

Für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist immer der Hersteller bzw. Importeur verantwortlich. Diese müssen sicherstellen, dass nur solche Erzeugnisse in der EU in den Verkehr gebracht werden, die den geltenden Bestimmungen entsprechen.

Die Überwachung und Anwendung der tabakrechtlichen Vorschriften ist in Deutschland Aufgabe der Überwachungsbehörden der Bundesländer. Eine Liste der zuständigen Überwachungsbehörden finden Sie unter: www.bvl.bund.de/Tabakbehoerden

Was muss ich tun, bevor ich Tabakerzeugnisse in Deutschland vertreiben darf?

Grundsätzlich dürfen Tabakerzeugnisse in Deutschland nur vertrieben werden, wenn sie den tabakrechtlichen Vorgaben entsprechen, daher muss dies als erstes abgeklärt werden.

Für Tabakerzeugnisse gibt es eine Mitteilungspflicht (auch Notifizierungspflicht genannt). Seit dem 20. Mai 2016 müssen zusätzlich zu der Übermittlung der Zusatzstoffe und von toxikologischen Daten weitere Informationen, wie der Marktanteil der Produkte übermittelt werden. Darüber hinaus sind die Mitteilungen bei Änderung zu aktualisieren. Marktanteile müssen jährlich bis zum 30. Juni für das vorherige Kalenderjahr mitgeteilt werden. Die Mitteilung erfolgt über das Online-Portal der Europäischen Kommission, das EU-CEG (EU-Common Entry Gate).

In Deutschland fallen für die Notifizierung keine Gebühren an. Welche anderen EU-Mitgliedstaaten Gebühren erheben, erfragen Sie bitte bei den jeweils zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission: Liste der nationalen Kontaktstellen.

Nähere Informationen zur Mitteilungspflicht über das EU-CEG-Portal sind zusammengestellt als FAQ zur Mitteilungspflicht bei Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten.

Sofern es sich bei Ihrem Tabakerzeugnis um ein neuartiges Tabakerzeugnis handelt, so dürfen Sie dies in Deutschland erst in den Verkehr bringen, wenn Sie eine Zulassung dafür erhalten haben. Hier finden Sie Informationen zur Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse.

Wie müssen Tabakerzeugnisse gekennzeichnet werden?

Grundsätzlich dürfen Verbraucher nicht getäuscht werden über die Art und Beschaffenheit des Tabakerzeugnisses (§ 18 TabakerzG und § 18 TabakerzV).

Für die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen sind je nach Art des Tabakerzeugnisses folgende Aspekte zu beachten:

  • gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Packungen und Außenverpackungen (§ 6 TabakerzG)
  • individuelles Erkennungsmerkmal und ein fälschungssicheres Sicherheitsmerkmal (§ 7 TabakerzG, §19 TabakerzV)
  • Allgemeiner Warnhinweis bei Rauchtabakerzeugnissen: „Rauchen ist tödlich“ (§§12-16 TabakerzV)
  • Informationsbotschaft: „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe, die erwiesenermaßen krebserregend sind.“ (§§12-13 TabakerzV)
  • kombinierte Bild-Warnhinweise für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak, die jeweils 65% der vorgesehenen Fläche einnehmen (§14 TabakerzV)
  • gesundheitsbezogener Warnhinweis bei rauchlosen Tabakerzeugnissen: „Dieses Tabakerzeugnis schädigt Ihre Gesundheit und macht süchtig.“ (§17 TabakerzV)

Nähere Informationen dazu finden Sie auch in den einschlägigen Durchführungsbeschlüssen:

  • über die technischen Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise für Rauchtabakerzeugnisse ((EU) 2015/1842)
  • zur genauen Anordnung des allgemeinen Warnhinweises und der Informationsbotschaft auf in Beuteln verkauftem Tabak zum Selbstdrehen ((EU) 2015/1735)

Die vollständigen Texte der genannten Gesetze und Verordnungen erhalten Sie hier: Tabakrecht

Woher bekomme ich die kombinierten Bild-Warnhinweise für meine Verpackungen?

Bei Zigaretten, Tabak zum Selberdrehen und Wasserpfeifentabak müssen kombinierte Bild-Warnhinweise auf Tabakverpackungen angebracht werden. Die dafür erforderlichen Bilddateien müssen über das Online-Formular beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Dateien nur bei Vorliegen des entsprechenden Anfrageformulars und nur an Tabakunternehmen abgegeben werden dürfen.

Die Bilddateien erhalten Sie als Download oder sofern anders gewünscht postalisch als DVD. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Planung hier die unvermeidlichen Versand- und Bearbeitungszeiten.

Bitte beachten Sie jede anderweitige Nutzung der Dateien als durch Tabakunternehmen für die Bedruckung von Tabakerzeugnissen muss von der EU-Kommission vorab genehmigt werden.

Ich möchte ein fertiges Tabakerzeugnis unter meinem Namen/meiner Marke verkaufen. Was gibt es zu beachten?

Händler müssen selber keine Notifizierung von Tabakerzeugnissen vornehmen. Sollten Sie jedoch nicht nur Händler sein, sondern Produkte unter ihrem eigenen Namen/ihrer Marke in den Verkehr bringen, dann werden Sie zu einem Unternehmer (Hersteller bzw. Importeur), der ein eigenständiges Produkt anbietet.

Dieses Produkt müssen Sie nun unter ihrer Submitter-ID und dem neuen Namen/Marke notifizieren, so dass Sie aus den erfassten Daten und den Informationen auf der Verpackung als verantwortliche Person für jenes Produkt für die Verbraucher sowie die Überwachungsbehörden hervorgehen.

Sollten Sie als Händler nur den Produktnamen ändern wollen, so muss dieser in EU-CEG der Hersteller oder Importeur diesen Produktnamen in EU-CEG nachtragen.

Nähere Informationen zur Mitteilungspflicht über das EU-CEG-Portal sind zusammengestellt als FAQ zur Mitteilungspflicht bei Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten.

Ich habe meinen Firmensitz außerhalb von Deutschland und möchte meine Produkte direkt/online in Deutschland verkaufen. Was gibt es zu beachten?

Diese Art des Handels nennt man grenzüberschreitenden Fernabsatz. Zunächst ist dazu eine Registrierung erforderlich:

  • bei der zuständigen Behörde in dem EU-Mitgliedstaat, in dem Ihre Firma ansässig ist UND
  • bei der zuständigen Behörde in Deutschland.

Außerdem muss durch ein geeignetes Altersprüfungssystem sichergestellt werden, dass Tabakerzeugnisse nur Personen angeboten werden und auch nur an solche Personen ausgeliefert werden, die das gesetzlich festgelegte Mindestalter haben. Hier sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Das Mindestalter liegt in Deutschland bei 18 Jahren.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste der bei ihnen registrierten Verkaufsstellen.

Nähere Informationen zum grenzüberschreitenden Fernabsatz und ein Registrierungsformular sind auf der Internetseite des BVL unter folgendem Link zu finden:
https://www.bvl.bund.de/Tabak_Fernabsatz_Registrierung

Bitte beachten Sie:
Nicht in allen EU-Mitgliedstaaten ist der Verkauf von Tabakerzeugnissen per grenzüberschreitendem Fernabsatz erlaubt! In diese Mitgliedstaaten dürfen dann in der Regel auch keine Tabakerzeugnisse per Fernabsatz an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abgegeben werden!

Bitte erkundigen Sie sich nach den geltenden nationalen Regelungen. Hier finden Sie eine Liste der nationalen Kontaktstellen.

Ich möchte meine Produkte direkt / online in anderen europäischen Mitgliedstaaten verkaufen. Was muss ich beachten?

Diese Art des Handels nennt man grenzüberschreitenden Fernabsatz.

Zunächst ist für eine Firma, die in Deutschland ansässig ist, eine Registrierung erforderlich:

  • bei der für Ihren Firmensitz zuständigen Behörde in Deutschland UND
  • bei der zuständigen Behörde in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Vertrieb erfolgen soll.

Außerdem muss durch ein geeignetes Altersprüfungssystem sichergestellt werden, dass Tabakerzeugnisse nur Personen angeboten werden und auch nur an solche Personen ausgeliefert werden, die das gesetzlich festgelegte Mindestalter haben. Hier sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Das Mindestalter liegt in Deutschland bei 18 Jahren.

Die zuständigen Behörden veröffentlichen eine Liste der bei ihnen registrierten Verkaufsstellen.

Bitte beachten Sie:
Nicht in allen EU-Mitgliedstaaten ist der Verkauf von Tabakerzeugnissen per grenzüberschreitendem Fernabsatz erlaubt! In diese Mitgliedstaaten dürfen dann in der Regel auch keine Tabakerzeugnisse per Fernabsatz an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten abgegeben werden!

Bitte erkundigen Sie sich nach den geltenden nationalen Regelungen. Hier finden Sie eine Liste der nationalen Kontaktstellen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
https://www.bvl.bund.de/Tabak_Fernabsatz_Registrierung